Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Prüfungszeugnisses für verlustig erklärt worden sind, werden zu der Prüfung nicht 
weiter zugelassen. 
Ist ein Anwärter mehrmals, sei es auch mit Entschuldigung, bei der Prüfung 
vor oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so kann ihm die fernere Zulassung versagt 
werden. 
Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines 
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur binnen drei Jahren seit der Erstehung der 
früheren Prüfung gestattet. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 21. Juli 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Bekannimachung sämtlicher Ministerien, 
betreffend ein neues Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen. 
Vom 12. Juli 1911. 
Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. Juni 1911 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 297) ein neues „Verzeichnis der den Militäranwärtern 
u#sw. im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen“ (Anlage F der Anstellungsgrundsätze für 
Militäranwärter usw. vom 20. Juni 1907, Reg. Bl. S. 790 ff.) veröffentlicht worden 
ist, wird dieses Verzeichnis in nachstehendem mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß 
es an die Stelle des auf Seite 820 ff. des Regierungsblatts von 1907 enthaltenen 
Verzeichnisses nebst den hierzu ergangenen Nachträgen zu treten bestimmt ist. 
Stuttgart, den 12. Juli 1911. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
	        
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