Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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beschlossene Anderung ihrer seitherigen Bezeichnung in „Zentralleitung für Wohltätigkeit 
in Württemberg“ sowie einige weitere am gleichen Tage festgestellte Abänderungen ihrer 
Grundbestimmungen gnädigst zu genehmigen geruht haben, werden die Grundbestimmungen 
dieser öffentlich rechtlichen Körperschaft in der von ihr am 6. April 1911 neu fest- 
gestellten nunmehr gültigen Fassung in Nachstehendem bekannt gegeben: 
Grundbestimmungen 
der Zentralleitung für Wohltätigkeit in Württemberg. 
§ 1. 
Die unter der unmittelbaren Aufsicht und Fürsorge Seiner Majestät des 
Königs und unter dem besonderen Protektorat Ihrer Majestät der Königin 
stehende Zentralleitung für Wohltätigkeit in Württemberg (seither: Zentralleitung des 
Wohltätigkeitsvereins) hat zum Zweck die oberste Leitung und Vertretung aller der 
wirtschaftlichen und sittlichen Hebung der ärmeren Volksklassen dienenden Wohltätigkeits- 
bestrebungen im Königreich Württemberg, soweit dieselbe nicht den staatlichen, kirchlichen 
oder Gemeinde-Behörden zukommt. 
In Erfüllung dieser Aufgabe gehört zum Geschäftskreis der Zentralleitung ins- 
besondere: 
1) die Anregung und Förderung einer geordneten Privatwohltätigkeit in den 
Gemeinden und Bezirken wie im ganzen Lande im Zusammenwirken mit der bürger- 
lichen und der kirchlichen Armenpflege; 
2) die Förderung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die finanzielle Unter- 
stützung der bestehenden Anstalten und Vereine für wohltätige Zwecke, die Entgegennahme 
und Vermittlung letztwilliger oder anderer Zuwendungen zur Verteilung an solche; 
3) die Fürsorge für Erziehung und Erwerbsbildung der Jugend in den ärmeren 
Volksklassen durch Anregung zu Gründung und durch Unterstützung von Kinderpflegen, 
Erziehungshäusern, Erziehungsvereinen und Armenindustrieanstalten, Gewährung von 
Beiträgen zur Unterbringung armer, besonders verlassener oder der Verwahrlosung aus-
	        
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