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beschlossene Anderung ihrer seitherigen Bezeichnung in „Zentralleitung für Wohltätigkeit
in Württemberg“ sowie einige weitere am gleichen Tage festgestellte Abänderungen ihrer
Grundbestimmungen gnädigst zu genehmigen geruht haben, werden die Grundbestimmungen
dieser öffentlich rechtlichen Körperschaft in der von ihr am 6. April 1911 neu fest-
gestellten nunmehr gültigen Fassung in Nachstehendem bekannt gegeben:
Grundbestimmungen
der Zentralleitung für Wohltätigkeit in Württemberg.
§ 1.
Die unter der unmittelbaren Aufsicht und Fürsorge Seiner Majestät des
Königs und unter dem besonderen Protektorat Ihrer Majestät der Königin
stehende Zentralleitung für Wohltätigkeit in Württemberg (seither: Zentralleitung des
Wohltätigkeitsvereins) hat zum Zweck die oberste Leitung und Vertretung aller der
wirtschaftlichen und sittlichen Hebung der ärmeren Volksklassen dienenden Wohltätigkeits-
bestrebungen im Königreich Württemberg, soweit dieselbe nicht den staatlichen, kirchlichen
oder Gemeinde-Behörden zukommt.
In Erfüllung dieser Aufgabe gehört zum Geschäftskreis der Zentralleitung ins-
besondere:
1) die Anregung und Förderung einer geordneten Privatwohltätigkeit in den
Gemeinden und Bezirken wie im ganzen Lande im Zusammenwirken mit der bürger-
lichen und der kirchlichen Armenpflege;
2) die Förderung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die finanzielle Unter-
stützung der bestehenden Anstalten und Vereine für wohltätige Zwecke, die Entgegennahme
und Vermittlung letztwilliger oder anderer Zuwendungen zur Verteilung an solche;
3) die Fürsorge für Erziehung und Erwerbsbildung der Jugend in den ärmeren
Volksklassen durch Anregung zu Gründung und durch Unterstützung von Kinderpflegen,
Erziehungshäusern, Erziehungsvereinen und Armenindustrieanstalten, Gewährung von
Beiträgen zur Unterbringung armer, besonders verlassener oder der Verwahrlosung aus-