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8 3.
Die Zentralleitung besteht aus einem Vorstand und mindestens 12 weiteren, teils
männlichen, teils weiblichen Mitgliedern.
Die Ernennung derselben erfolgt, nach Einholung der Zustimmung Ihrer
Majestät der Königin, durch Seine Majestät den König auf Lebenszeit und
zwar, abgesehen vom Vorstand, auf Vorschlag der Zentralleitung; die Ernennung wird
im Staatsanzeiger für Württemberg bekannt gemacht. In gleicher Weise erfolgt auf
Ansuchen die Enthebung von dem Ante.
Die Mitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich, haben aber bei dienstlichen Reisen
den Ersatz ihrer Auslagen zu beanspruchen. Ein oder nach Bedarf mehrere Mitglieder
können jedoch gegen feste Besoldung angestellt werden, wogegen sie ihre ganze Zeit und
Kraft dem Dienste der Zentralleitung zu widmen haben. Auf diese letzteren Mitglieder
finden bezüglich der allgemeinen Dienstpflichten die für die württembergischen Staats-
beamten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung; im übrigen werden deren
dienstrechtliche Verhältnisse durch Dienstvertrag bestimmt.
84.
Der Vorstand leitet den gesamten Geschäftsgang, führt den Vorsitz in den Sitzungen,
sorgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und vertritt die Zentralleitung nach
außen, gerichtlich und außergerichtlich (zu vergl. übrigens § 7 Abs. 3). Auch führt er
die Dienstaufsicht über die besoldeten Mitglieder und die weiteren Beamten der Zentral-
leitung.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorstand durch das von ihm hiefür be-
zeichnete Mitglied der Zentralleitung vertreten, wofern nicht von Seiner Majestät
dem König eine anderweite Verfügung hierüber getroffen wird.
85.
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt für die Regel im Wege der kollegialen
Beratung und Beschlußfassung.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern mit