Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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89. 
Bügelöfen sind in gleicher Weise, wie die in 8 8 aufgeführten Kochöfen zu 
behandeln. 
8 10. 
(1) Bei Kochherden für den Hausbedarf sind neben den in § 8 für Kochöfen auf- 
geführten Vorschriften noch folgende weitere Bestimmungen einzuhalten: 
1. Die Feuerzüge der Herde dürfen an weniger als 20 em starke Feuerwände 
nicht unmittelbar anschließen, sondern sind von ihnen durch eine besondere, 
mindestens 10 cm starke Vormauerung zu trennen; 
die Decke des Gelasses muß in ihrer ganzen Ausdehnung nach § 4 verwahrt 
sein. Das gleiche gilt, soweit keine Feuerwände erforderlich sind, bis auf 
einen Abstand von 1 m vom Herd auch für die Wände und den Boden des 
Gelasses; 
3. kommen Herde mit offener Feuerung zur Anwendung, so sind die Wände und 
der Boden des Gelasses auf ihre ganze Ausdehnung nach § 4 zu verwahren. 
2) Den Kochherden werden die mit dem Gebäude verbundenen Feuerstätten der kleineren 
aus Eisenblech hergestellten Räucherapparate und Wärmevorrichtungen, soweit nicht 
andere Bestimmungen Anwendung finden, gleichgestellt (vergl. S 14 Abs. 5). 
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11. 
(h Heizkamine (sog. französische Kamine) müssen eine mindestens 5 em starke 
feuersichere Unterlage aus unbrennbarem Baustoff erhalten. 
2 Wenn das Heizkamin auf einem Holzgebälk errichtet wird, muß bei Einrichtungen 
mit Rost der Aschenfall mindestens 3 cm, bei solchen ohne Rost der Feuerherd min- 
destens 20 cm über der feuersicheren Unterlage liegen. 
Brennbare Fußböden sind vor der Offnung des Heizkamins bis auf eine Aus- 
dehnung von mindestens 50 cm vom äußersten Rande des Feuerraums an mit einem 
unbrennbaren, gegen Feuerübertragung schützenden Stoffe zu verwahren, der mindestens 
10 cm unter die feuersichere Unterlage des Heizkamins greift. Außer dieser Ver- 
wahrung ist auf die ganze Länge des Feuerraumes und auf eine Breite von mindestens
	        
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