Object: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Sprengstoffe in der von der Fabrik gelieferten Packung zu be— 
lassen sind. 
g 118. 
1. Die Annahme der Sprengstoffe, ihre Beförderung in die 
Aufbewahrungsräume, ihre Aufbewahrung, die Verausgabung der 
Sprengstoffe an die Arbeiter und die Wiederannahme der bei der 
Arbeit nicht verwendeten Sprengstoffe darf nur durch den Betriebs- 
führer oder durch solche Aufsichtspersonen erfolgen, die von diesem 
ausdrücklich damit beauftragt, und deren Namen durch Eintragung 
in das Zechenbuch und dauernden Aushang bekannt zu machen sind. 
2. Zur Hülfeleistung bei der Beförderung, Aufbewahrung und 
Verausgabung von Sprengstoffen und zu Arbeiten innerhalb der 
Aufbewahrungsräume dürfen nur solche Leute verwendet werden, 
die dem Betriebsführer als zuverlässig bekannt sind. 
. 114. 
Bei den in § 113 angeführten Arbeiten ist die Benutzung von 
Feuerzeug und offenem Licht, sowie das Tabakrauchen untersagt. 
115. 
1. Sprengstoffe dürfen uicht gemeinschaftlich mit auderen 
Stoffen und Gerätschaften befördert werden. Die zum Transport 
benutzten Förderwagen müssen mit Sägespänen, Haardecken oder 
dergl. ausgepolstert sein. 
2. Zur Beleuchtung bei der Beförderung sind geschlossene 
Laternen mit Scheiben aus Glimmer oder mit gegen Beschädigung 
geschützten Glasscheiben oder Sicherheitslampen (§ 82) zu benntzeun, 
die von den mit der Beförderung unmittelbar beschäftigten Leuten 
nicht getragen werden dürfen. 
3. Im Schachte dürfen Sprengstoffe nicht während des Ein- 
oder Ausfahrens von Mannschaften und nur nach vorheriger Be- 
nachrichtigung der Maschinenwärter und der Anschläger mit ge- 
mäßigter Geschwindigkeit befördert werden.
	        
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