Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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der Schweiz nach und durch Württemberg bis auf weiteres auch auf die Einfuhr und 
Durchfuhr der bezeichneten Viehgattungen aus dem Kanton Neuenburg ausgedehnt. 
Hienach erfaßt das Verbot zur Zeit die Kantone Aargau, Appenzell, Genf, Glarus, 
Graubünden, Luzern, Neuenburg, Schwyz, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Unterwalden, 
Uri, Waadt, Wallis, Zürich, Zug. 
Stuttgart, den 7. Juli 1911. Pischek. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Genehmigung der Robert Kauderer-Stiftung in Lorch, Gberamt Welzheim. 
Vom 11. Juli 1911. 
Seine Majestät der König hat vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
7. Juli 1911 der Robert Kauderer-Stiftung in Lorch, Oberamt Welzheim, die 
nachgesuchte Genehmigung allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 11. Juli 1911. 
Pischek. 
  
Bekanntmachungsdes Ministeriums des Innern, 
belreffend die Verlängerung der Genehmigung zum Betrieb der Kettenschleppschiffahrt auf dem Ueckar. 
Vom 13. Juli 1911. 
Die der Aktiengesellschaft „Schleppschiffahrt auf dem Neckar“ in Heilbronn am 
1. November 1877 (Reg. Bl. S. 231) und 25. April 1890 (Reg. Bl. S. 88) mit Wirkung 
vom 31. Oktober 1911 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Kettenschleppschiffahrt auf 
dem unter württembergischer Landeshoheit stehenden Teile des Neckars von Mannheim 
bis Lauffen ist mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät unter 
nachstehenden Bedingungen verlängert worden. 
§ 1. 
Die Verlängerung der Genehmigung erstreckt sich bis 31. Oktober 1921. 
Falls die geplante Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Heilbronn vor
	        
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