Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Falls bei der Bemessung der Höhe eines Anspruchs die drei Schiedsrichter sich 
für drei verschiedene Summen aussprechen, so gilt diejenige als Ausspruch des Schieds- 
gerichts, welche zwischen der höchsten und niedersten steht. Über die Tragung der Kosten 
des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen. 
Wenn während eines Betriebsjahres infolge der Behinderung oder Erschwerung 
des Betriebs durch die Kanalisierungsarbeiten die Betriebsausgaben durch die Betriebs- 
einnahmen zuzüglich einer etwa nach Abs. 1 gewährten Entschädigung nicht gedeckt 
werden, so ist die Unternehmerin befugt, den Betrieb mit dreimonatlicher Kündigungs- 
frist einzustellen. Unter die Betriebsausgaben dürfen die Kosten der Erneuerung der 
Kette nur bis zur Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen in den Jahren 1906 bis 
1910 eingerechnet werden. 
Falls die Mittel zur Gewährung der in diesem Paragraphen bezeichneten Ent- 
schädigung nicht zur Verfügung stehen sollten, ist die Unternehmerin befugt, den Betrieb 
der Schleppschiffahrt mit dem Beginn der Kanalisierungsarbeiten einzustellen. 
84. 
Insolange die Neckarkanalisierung auf der ganzen Strecke von Mannheim bis 
Heilbronn nicht vollendet ist, kommt der Unternehmerin auch auf den fertiggestellten 
Teilstrecken die Besorgung des Schleppdienstes durch Kettendampfer, Schraubendampfer 
oder in anderer Weise, nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden 
Anordnungen, ausschließlich zu. 
Es bleibt jedoch vorbehalten, für die Zwecke des Kanalbaues einen eigenen 
Schleppdienst einzurichten. 
85. 
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften der früheren 
Genehmigungsurkunden vom 1. November 1877 und 25. April 1890 in Kraft. 
Vorstehendes wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 14. No— 
vember 1877 (Reg. Bl. S. 231) und vom 25. April 1890 (Reg. Bl. S. 88) zur öffent- 
lichen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 13. Juli 1911. Pischek.
	        
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