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Gebühren werden nicht erhoben, wenn ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wird.
Das gleiche gilt, wenn die in Art. 31 letzter Absatz vorgesehene Sicherstellung durch
Hinterlegung erfolgt. Im übrigen kommen die Gebühren auch bei den von Amts
wegen verfügten Hinterlegungen zum Ansatz.
In den Fällen des 8 1392, des 8 1667 Abs. 2 und der 88 1814 bis 1816,
1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermäßigen sich die Gebühren auf ein Vierteil; als
Gesamtgebühr ist bei der Annahme (Ziff. 1) mindestens der Betrag von einer Mark,
bei der Rückgabe mindestens der Betrag von fünfzig Pfennig anzusetzen.
Wird eine Urkunde oder ein Wertpapier dem Hinterleger auf dessen Wunsch
vorübergehend für eine bestimmte kurze Frist ausgefolgt, so findet der Ansatz der Gebühr
für die Rückgabe statt; dagegen bleibt die Wiederannahme gebührenfrei. Die Gebühr
für die Annahme wird auch dann nicht angesetzt, wenn an Stelle eines zurückgegebenen
Wertpapiers alsbald oder binnen einer bestimmten kurzen Frist ein anderes von gleichem
oder geringerem Nennwert übergeben wird; ist in einem solchen Fall der Nennwert
größer, so ist die Gebühr für die Annahme nur aus dem Mehrbetrag anzusetzen.
Werden Zins-, Gewinnanteils= und Erneuerungsscheine, die einem hinterlegten
Wertpapier in der Weise beigegeben sind, daß sie dem Hinterleger ohne besondere
Ermächtigung von dem Verwalter der Hinterlegungsstelle ausgefolgt werden dürfen,
von diesem oder in dessen Gegenwart von dem Hinterleger abgetrennt und letzterem
ausgefolgt, so wird hiefür eine Gebühr nicht angesetzt.
Die Gebühren in Abs. 1 Ziff. 1 werden mit der Annahme, die Gebühren in Abs. 1
Ziff. 2 mit der Anordnung der Rückgabe des hinterlegten Gegenstands fällig. Zahlungs-
pflichtig ist neben dem Hinterleger der Empfangsberechtigte.
Art. 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1911 in Kraft; es findet auf die an
diesem Tage noch nicht fällig gewordenen Gebühren Anwendung.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1911.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.