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legungen im Zwangsvollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher bei den Ge-
meinderäten erfolgen können, wird mit Wirkung vom 1. Oktober ds. Is. an aufgehoben.
Für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Hinterlegungsfälle der genannten
Art verbleibt es bei der bisherigen Vorschrift.
Stuttgart, den 26. Juli 1911.
Schmidlin.
Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen,
betreffend den Vollzug des Gesetzes über einen Zuschlag zu den Gerichtskosten und zu den
Notariatsgebühren (Reg.l. S. 220). Vom 29. Juli 1911.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 28. Juli 1911, betreffend einen Zuschlag zu den
Gerichtskosten und zu den Notariatsgebühren (Reg. Bl. S. 226), wird hiemit nach-
stehendes verfügt.
81.
Im Bereich der Gerichtskostenordnung wird der Zuschlag zu sämtlichen Gebühren,
mit Ausnahme der in Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Gebühren, insbesondere auch
von den sogenannten Ganggebühren und Zusatzgebühren (Art. 90 Abs. 1 Satz 2, Art. 92
der Gerichtskostenordnung) erhoben. Dagegen findet die Erhebung des Zuschlags nicht
statt bei den Auslagenvergütungen im Sinne der Art. 109 und 110 der Gerichtskosten-
ordnung (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes). In gleicher Weise wird der Zuschlag im
Rahmen des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes von den in der Notariatsgebühren-
ordnung festgesetzten Gebühren, dagegen nicht von den Auslagenvergütungen (88 21
bis 24, § 29 Abs. 2, § 32 Ziff. 8 dieser Gebührenordnung) erhoben.
Soweit die in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Notare und Beamten bei
einzelnen Geschäften (insbesondere Beglaubigungen, Beurkundungen der Anerkennung
der Vaterschaft unehelicher Kinder und dergleichen) wegen Bedürftigkeit der Beteiligten
eine Gebühr nicht erheben, können sie auch von der Erhebung des Zuschlags absehen
(vergl. auch unten § 7 Nr. IV).
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