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§ 2.
Die Berechnung des Zuschlags hat in der Weise zu erfolgen, daß zunächst die
nach den Vorschriften der Gerichtskostenordnung oder der Notariatsgebührenordnung zu
erhebende Gebühr festgesetzt und aus dieser der Zuschlag von 40 0% berechnet wird.
Ergeben sich hiebei für den Zuschlag Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch
fünf teilbar sind, so werden sie auf den nächst höheren, durch fünf teilbaren Betrag
aufgerundet (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes).
Wird nach § 28 der Notariatsgebührenordnung die Gebühr vertragsmäßig besonders
festgesetzt, so ist der Zuschlag aus derjenigen Gebühr zu berechnen, welche ohne die
vertragsmäßige Festsetzung nach den Vorschriften der Notariatsgebührenordnung zu
erheben wäre.
83.
Die Gerichte (Oberlandesgericht, Landgerichte, Amtsgerichte), Grundbuchämter,
ordentlichen Vormundschaftsgerichte und Nachlaßgerichte, sowie die Bezirksnotare, soweit
die Gebühren für die von ihnen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Notare vorgenom-
menen Geschäfte in die Staatskasse fallen, haben die Zuschläge in gleicher Weise wie
die Gebühren zu erheben und zu verrechnen, insbesondere zusammen mit diesen je in
einer Summe in Spalte 7 des Kostenregisters einzutragen. Wird jedoch ein Grund-
buchamt von einem Geschäftsmann im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verwaltet, so sind bei der Buchung in Spalte 7
des Kostenregisters des Grundbuchamts die einzelnen Gebühren und Zuschläge aus-
einander zu halten und die Zuschläge mit roter Tinte einzutragen.
8 4.
Für die Geschäfte der öffentlichen Notare, auch soweit sie von den Bezirksnotaren
in ihrer Eigenschaft als öffentliche Notare mit Berechtigung zu eigenem Gebührenbezug
vorgenommen werden, ferner für die Geschäfte der Ortsvorsteher und Ratsschreiber
sowie der Gerichtsvollzieher geschieht die Erhebung des Zuschlags im Bereich des Art. 3
des Gesetzes durch Verwendung von Gebührenmarken.