Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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§ 2. 
Die Berechnung des Zuschlags hat in der Weise zu erfolgen, daß zunächst die 
nach den Vorschriften der Gerichtskostenordnung oder der Notariatsgebührenordnung zu 
erhebende Gebühr festgesetzt und aus dieser der Zuschlag von 40 0% berechnet wird. 
Ergeben sich hiebei für den Zuschlag Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch 
fünf teilbar sind, so werden sie auf den nächst höheren, durch fünf teilbaren Betrag 
aufgerundet (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes). 
Wird nach § 28 der Notariatsgebührenordnung die Gebühr vertragsmäßig besonders 
festgesetzt, so ist der Zuschlag aus derjenigen Gebühr zu berechnen, welche ohne die 
vertragsmäßige Festsetzung nach den Vorschriften der Notariatsgebührenordnung zu 
erheben wäre. 
83. 
Die Gerichte (Oberlandesgericht, Landgerichte, Amtsgerichte), Grundbuchämter, 
ordentlichen Vormundschaftsgerichte und Nachlaßgerichte, sowie die Bezirksnotare, soweit 
die Gebühren für die von ihnen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Notare vorgenom- 
menen Geschäfte in die Staatskasse fallen, haben die Zuschläge in gleicher Weise wie 
die Gebühren zu erheben und zu verrechnen, insbesondere zusammen mit diesen je in 
einer Summe in Spalte 7 des Kostenregisters einzutragen. Wird jedoch ein Grund- 
buchamt von einem Geschäftsmann im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verwaltet, so sind bei der Buchung in Spalte 7 
des Kostenregisters des Grundbuchamts die einzelnen Gebühren und Zuschläge aus- 
einander zu halten und die Zuschläge mit roter Tinte einzutragen. 
8 4. 
Für die Geschäfte der öffentlichen Notare, auch soweit sie von den Bezirksnotaren 
in ihrer Eigenschaft als öffentliche Notare mit Berechtigung zu eigenem Gebührenbezug 
vorgenommen werden, ferner für die Geschäfte der Ortsvorsteher und Ratsschreiber 
sowie der Gerichtsvollzieher geschieht die Erhebung des Zuschlags im Bereich des Art. 3 
des Gesetzes durch Verwendung von Gebührenmarken.
	        
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