238
von Unterschriften und Handzeichen oder von Abschriften, so kann der Eintrag in das
Geschäftsregister unterbleiben (siehe jedoch Nr. IV).
2. Bei Wechsel= und Scheckprotesten sind die Zuschläge auf den von den Protest-
beamten zurückzubehaltenden Abschriften der Proteste (Art. 90 der Wechselordnung, § 16
Abs. 2 des Scheckgesetzes) anzuführen.
3. Die Ratsschreiber haben die Zuschläge zu den Gebühren für die von ihnen
gemäß Art. 33, 34 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufgenommenen
Beurkundungen in einer in das Register über diese Beurkundungen einzufügenden Spalte
zu vermerken. Über die sonstigen Geschäfte, bei denen Zuschläge zu den Gebühren zu
erheben sind mit Ausnahme der Beglaubigung von Unterschriften, soweit nicht Nr. IV.
Platz greift (§ 32 Ziff. 3, 4, 6 der Notariaksgebührenordnung), haben die Ratsschreiber,
wie auch die Ortsvorsteher künftighin für jedes Geschäftsjahr ein Verzeichnis nach dem
anliegenden Muster zu führen und in diesem Verzeichnis die Zuschläge zu buchen.
IV. Im Fall des § 1 Abs. 2 ist sowohl auf den in Nr. 1 genannten Ur-
kunden als in den in Nr. III erwähnten Registern usw. die Unterlassung der Erhebung
des Zuschlags kurz zu begründen. Dies gilt auch, soweit ein Zuschlag zu einer Be-
glaubigungsgebühr für Unterschriften in Frage steht.
88.
Findet nachträglich eine Berichtigung des Gebührenansatzes statt, die auf die Be—
rechnung des Zuschlags von Einfluß ist, so ist folgendes zu beachten.
1. Wird die Gebühr erhöht, so ist der dieser Erhöhung entsprechende Zuschlag
von dem Zahlungspflichtigen zu erheben und hierüber gegebenenfalls in dem in § 7
Nr. III erwähnten Register ein entsprechender Vermerk zu machen. Auch ist, soweit
über das Geschäft Urkunden ausgestellt worden sind, auf ihre Vorlegung hinzuwirken
und sodann bei Anbringung der dem nachträglich erhobenen Zuschlagsbetrag entsprechenden
Gebührenmarken nach § 7 11 und II, anderenfalls nach § 7 1 3 und II zu verfahren.
2. Tritt eine Aufhebung oder eine Ermäßigung der Gebühr ein, so ist der zuviel
erhobene Zuschlag den Beteiligten gegen Bescheinigung zurückzuerstatten. Der hienach
zurückzuerstattende Betrag ist, wenn der Bezug der Gebührenmarken bei dem Bezirks-