Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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steueramt nach § 5 erfolgt, den sonst zur Verwendung von Gebührenmarken erhobenen 
Geldbeträgen zu entnehmen und in der Nachweisung (§ 5 Nr. 3) unter Anschluß der 
Bescheinigung und der Belege für die Aufhebung oder Ermäßigung des Zuschlags zu 
vermerken. Wenn der Notar usw. die Gebührenmarken von dem Bezirkssteueramt nach 
Maßgabe des § 6 bezieht, kann er den zurückzuerstattenden Betrag unter Vorlegung 
der Nachweise sei es in bar sei es in neuen Gebührenmarken bei dem Bezirkssteueramt 
erheben. 
89. 
Die Notare usw. haben im Hinblick auf die ihnen durch Art. 3 Abs. 5 des Ge- 
setzes auferlegte Verpflichtung darauf zu achten, daß die Beteiligten bei Vornahme des 
Geschäfts, zutreffendenfalls vor Ausfolgung der hierüber aufgenommenen Urkunden, die 
Zuschläge entrichten. Bleibt der Verpflichtete einer Aufforderung unerachtet mit der 
Zahlung im Rückstand, so ist dies unter Darlegung des Sachverhalts dem Bezirks- 
steueramt anzuzeigen, das wegen der zwangsweisen Beitreibung des Zuschlags das Er- 
forderliche einzuleiten hat. In den in § 7 Nr. III bezeichneten Registern usw. ist bei 
dem Eintrag des Geschäfts die Übergabe an das Bezirkssteueramt zu vermerken. 
8 10. 
Die Steuerverwaltung behält sich vor, von Zeit zu Zeit durch Beamte der Be— 
zirkssteuerämter bei den in § 4 genannten Notaren und Beamten auf Grund der Ge- 
schäftsregister usw. die Berechnung und Erhebung der Zuschläge prüfen zu lassen. 
Die Justizbehörden und die Finanzbehörden haben, falls ihnen Urkunden über 
zuschlagspflichtige Geschäfte, insbesondere Urkunden mit Beglaubigungsvermerken vor- 
gelegt werden, etwaige Anstände dem Bezirkssteueramt mitzuteilen. 
11. 
Die in § 4 genannten Notare und Beamten haben alsbald ihren voraussichtlichen 
Bedarf an Gebührenmarken, zunächst für die Monate August und September, dem zu- 
ständigen Bezirkssteueramt unter Benützung der ihnen von der Steuerverwaltung zu- 
gehenden Bestellscheine (§J 5 Nr. 1 Abs. 1) mitzuteilen. Hiebei haben zugleich die-
	        
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