Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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werden, gegen eine Berührung mit diesen Stoffen verwahrt werden. Werden die Rohr- 
leitungen mit einem die Wärme schlecht leitenden Stoff umhüllt, so hat dies in feuer- 
sicherer Weise zu geschehen. 
Als Niederdruckdampfkessel gelten die in § 1 Ziff. 3 Buchst. b der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 3) 
erwähnten Kessel und als Warmwasserheizungen solche Einrichtungen, bei denen das 
Wasser unter gewöhnlichen Verhältnissen nur auf etwa 100—130 Grad C. erwärmt wird 
19. 
Für Hochdruckdampfkessel sind die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften 
maßgebend. 
Auf Leitungsröhren und Heizkörper für Hochdruckdampf finden die Vorschriften 
des § 18 Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Abstand von Holzwerk in 
der Regel 3 cm zu betragen hat. 
8 20. 
Feuerungseinrichtungen für Heißwasserheizungen und für Sauggas— 
Kraftanlagen unterliegen denselben Vorschriften wie die in § 16 Abs. 2 behandelten 
Kesselfeuerungen, die Leitungsröhren der Heißwasserheizungen den in § 18 Abf. 3 und 
§ 19 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen. 
§ 21. 
Bei Luftheizungen ist der Ofen in der Regel innerhalb einer in allen Teilen 
feuersicheren Heizkammer aufzustellen. 
Zur Leitung der erwärmten Luft sind Röhren oder Kanäle von unbrennbarem 
Stoff zu verwenden, die leicht und sicher gereinigt werden können und an ihrer Aus- 
mündung mit Gittern oder Jalousien versehen sind. 
Auf kleinere Einrichtungen, bei denen die Erwärmung der Luft durch eiserne 
Mantelöfen in der Art gewöhnlicher Zimmeröfen erfolgt, finden die Vorschriften des 
§# 10 für Kochherde, auf kleinere Einrichtungen in der Gestalt von Tonöfen, die nur
	        
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