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Hierauf sind die Akten mit einer Äußerung des Gemeinderats und den sonstigen
Verhandlungen dem Oberamt vorzulegen.
8 23.
Von dem in den §§ 19—22 vorgeschriebenen Gang des Verfahrens kann im ein-
zelnen Fall abgewichen werden, wenn seine vollständige Durchführung zur Entscheidung
über das Gesuch nicht nötig ist (z. B. wenn die Anlage von Anfang an als unzulässig
oder nicht genehmigungsbedürftig erscheint), oder wenn auf andere Art das Verfahren
sich rascher, aber doch ebenso vollständig zu Ende führen läßt.
8 24.
Das Oberamt hat die etwa weiter gebotenen Aufklärungen und Ergänzungen
vorzunehmen, insbesondere kann es in den Fällen von oben § 22 Abs. 2, wenn noch
nötig, den Oberamtsbaumeister oder andere Sachverständige hören, und bringt dann
die Gesuche, falls es in der Sache nicht selbst zuständig ist, zur Entscheidung durch den
Bezirksrat, oder legt sie mit einer Außerung über die Zulässigkeit der Anlage der
Kreisregierung vor (zu vergl. hiezu oben § 12 und unten §§ 26—298).
Haben sich bei dem Gutachten des Revisionsvereins Anstände gezeigt, die sich im
Benehmen mit dessen Vorstand nicht beseitigen lassen, oder will das Oberamt oder die
zur Entscheidung zuständige Behörde aus sonstigen Gründen ein weiteres sachverständiges
Gutachten einholen, so ist die Zentralstelle für Gewerbe und Handel um Außerung
anzugehen.
§ 25.
Von der zur Entscheidung zuständigen Behörde ist die Zulässigkeit der An-
lage nach den bestehenden bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie
nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung
von Land= und Schiffsdampfkesseln und den Vorschriften dieser Verfügung zu prüfen.
Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist die Genehmigung entweder zu versagen
oder unbedingt zu erteilen oder es sind die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen
als Bedingungen der Genehmigung vorzuschreiben.