Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

II. 
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8 286. 
Soweit nach oben 8 12 das Oberamt zuständig ist, fertigt es ohne besonderen 
Bescheid die Genehmigung aus. 
§ 27. 
Ist der Bezirksrat zur Entscheidung zuständig (oben § 12 Abs. 2, 4 und 5), 
so verhandelt er nach den in IS§ 73—78, 80 und 81 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 30. Oktober 1907, betreffend den Vollzug der Bezirksordnung (Reg.- 
Bl. S. 643), gegebenen Vorschriften. 
Privatrechtliche Einwendungen, sowie Einwendungen, die sich auf einen nach gesetz- 
licher Vorschrift im Parteistreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten geltend zu 
machenden öffentlich-rechtlichen Anspruch (zu vergl. Art. 10 des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg. Bl. S. 485) stützen, sind zur richter- 
lichen Entscheidung zu verweisen, wenn nicht eine Verständigung der Beteiligten erfolgt. 
Sind nach dem Ergebnis der Verhandlung die erhobenen Einwendungen zurück- 
genommen oder zur richterlichen Entscheidung verwiesen und kann die Genehmigung 
bedingungslos oder unter Bedingungen, die vom Unternehmer anerkannt sind, erteilt 
werden, so ist die Genehmigung auszufertigen. 
Andernfalls ist ein Bescheid zu erlassen, bei dem die Bestimmungen in § 1 Abs. 3 
der Verfügung, betreffend das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 20 und 21 der 
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, vom 30. Oktober 1907 (Reg. Bl. S. 747) 
zu beachten sind. 
8 28. 
Ist die Kreisregierung in erster Instanz zuständig (oben 8 12 Abs. 3, 4 
und 5), so ist § 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern von 30. Oktober 1907, 
betreffend das Verfahren nach den §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung (Reg. Bl. S. 747), 
anzuwenden. 
g 28. 
Gegenüber den Entscheidungen des Bezirksrats ist nach Art. 80 der Bezirksord— 
nung vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 442) Rekurs an die Kreisregierung zulässig,
	        
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