268
entwicklung auftritt, verpflichtet ist, einen geeigneteren Brennstoff zu wählen oder die
Feuerungsanlage sachgemäßer, insbesondere auch der Art und Menge des zur Verwendung
kommenden Brennstoffes entsprechender einzurichten, sowie durch sorgfältige Bedienung
auf möglichst vollkommene Verbrennung und somit auf tunlichste Verminderung von
Rauch und Ruß hinzuwirken und gebotenenfalls die zu diesem Zweck erforderlichen bau—
lichen und sonstigen Anderungen vorzunehmen (zu vergl. hiezu auch unten 88 41, 42
und 69 Abs. 1 und 2).
§ 33.
Die für die Genehmigung nach den Bestimmungen des Sporteltarifs und Sportel-
gesetzes, sowie den Vollzugsbestimmungen dazu von der Genehmigungsbehörde anzusetzende
Sportel ist durch das Oberamt einzuziehen und zu verrechnen.
§ 34.
Je eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist zuzustellen:
1. dem Unternehmer gegen datierte Bescheinigung oder Postzustellungsurkunde;
mit dieser, aus dauerhaftem Papier herzustellenden Ausfertigung der Geneh-
migungsurkunde ist je eine mit einem Oinweis auf die Genehmigungsurkunde ver-
sehene Fertigung der zugehörigen Beilagen durch Schnur und Siegel zu verbinden,
2. dem Revisionsverein mit je einer Fertigung der Kesselbeschreibung und
Kesselzeichnung,
3. der Gemeindebehörde im Falle von oben § 22 Abs. 2 mit je einer Fertigung
des Lageplans und der Bauzeichnungen zur überwachung der vorschriftsmäßigen
Ausführung der Anlage nach den Vorschriften von Art. 118 der Bauordnung
und § 110 der Vollzugsverfügung dazu (zu vergl. auch unten § 58),
4. dem Gewerbeaufsichtsbeamten, wenn bei der Genehmigung besondere Vor-
schriften zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit
gegeben worden sind.
8 35.
J. Das Oberamt hat festzustellen, ob der genehmigte Dampfkessel, falls er in Württem-
berg verblieben ist, innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Genehmigungsurkunde
(§ 49 Abs. 1 Satz 2 der Gew.O.) oder innerhalb der in der Genehmigungsurkunde