Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln ent- 
sprechend angesehen, wenn ihr 3 folgender Formel entspricht: 
15 II I/1% 
worin F Ouerschnitt des Ventils in omm, 
IlI Heizfläche des Kessels in am, 
p überdruck des Dampfes in kg/gem, 
Gewicht von 1 chm Dampf in kg von dem überdruck p bedeuten. 
Bei Hochhubventilen, d. h. Sicherheitsventilen, deren Hub bei Gintritt des höchsten 
zulässigen Überdrucks mindestens “ des Ventildurchmessers beträgt, kann anstatt des 
Koeffizienten 15 eine kleinere Zahl, jedoch nicht unter 5, gewählt werden. 
Z Anderungen in den bei der Abnahmeprüfung (unten § 57) festgestellten Belastungs- 
verhältnissen der Sicherheitsventile, die den Druck des Ventilkegels gegen den Sitz er- 
höhen, dürfen nur durch die Kesselprüfer vorgenommen werden und sind von ihnen im 
Revisionsbuch zu vermerken (oben § 37 Absf. 3). 
2. Besondere Vorschriften für feststehende Kessel. 
ü 41. 
Die Feuerung ist so anzulegen, daß beim Betrieb eine erhebliche Belästigung der 
Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Rauch, Ruß und dergl. vermieden wird (zu 
vergl. hiezu oben § 32 Abs. 5 und unten § 69 Abs. 1 und 2). 
42. 
Z Zur Abführung des Rauchs ist ein Schornstein aus feuerfestem Baustoff zu er- 
stellen. Seine OHöhe und Weite richtet sich nach der verlangten Leistung der Feuerung, 
darf jedoch nicht geringer sein, als die für gewöhnliche Schornsteine bestehenden Vor- 
schriften festsetzen. 
Z Beträgt die Entfernung von benachbarten Gebäuden, von der Achse des Schornsteins 
zum Dachfirst gemessen, weniger als 15 m, so muß jedenfalls die Mündung des Schorn= 
steins den Dachfirst des höchsten benachbarten, nicht dem Unternehmer gehörigen Gebäudes 
um mindestens 1,5 m überragen. Nötigenfalls kann auch bei größerer Entfernung der 
Nachbargebäude diese Vorschrift erteilt oder überhaupt eine größere Höhe bestimmt werden.
	        
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