Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

III. 
IV. 
II. 
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Gemauerte Schornsteine sind von Grund aus aufzuführen und in der Regel mit 
Blitzableiter zu versehen. 
Darüber, ob und inwieweit Schornsteine auch zur Rauchableitung aus anderen 
Feuerungseinrichtungen oder zur Einführung von Entlüftungskanälen oder dergl. benützt 
werden dürfen, entscheidet die zuständige Behörde (oben 8 12) im einzelnen Fall. 
Für eiserne Kamine sind die erforderlichen Vorschriften im einzelnen Fall zu erteilen. 
Holzwerk oder andere brennbare Stoffe müssen von der äußeren Seite des Kamins min- 
destens 30 cm entfernt bleiben oder bis auf diese Entfernung durch eine wenigstens 
10 cm starke Verwahrung geschützt werden. 
§ 43. 
Die zum Einfahren in die Feuerzüge eines feststehenden Dampfkessels erforder- 
lichen Offnungen sind in einer Ausmessung von in der Regel mindestens 450 XK 450 mm 
auszuführen und leicht zugänglich anzulegen. Die Feuerzüge selbst sind, soweit es die 
Bauart des Kessels zuläßt, so anzuordnen und zu bemessen, daß sie von einem Erwach- 
senen befahren werden können. 
Um die Lage der höchsten Stelle der Feuerzüge gegenüber dem festgesetzten niedrig- 
sten Wasserstand feststellen zu können, sind bei eingemauerten Kesseln an den geeigneten 
Stellen im Kesselgemäuer genügend große Offnungen zu belassen, die sich bis zum höchsten 
Punkt der Feuerzüge erstrecken. Die Offnungen sind so zu verschließen, daß die Höhen- 
lage der Feuerzüge jederzeit geprüft werden kann. 
§ 44. 
Als Kesselraum im Sinn dieser Verfügung hat das ausschließlich zur Aufstellung 
und zum Betrieb eines oder mehrerer Dampfkessel dienende Gelaß in einem besonderen 
Gebäude (Kesselhaus) oder Gebäudeteil, ein sonstiges Gelaß, z. B. eine Arbeitsstätte, in- 
soweit zu gelten, als dasselbe erforderlich ist, um den Kessel ungehindert beobachten, be- 
dienen und untersuchen zu können. Ob und inwieweit im letzteren Fall der Kesselraum 
vom übrigen Teil des Gelasses abgetrennt werden soll, bestimmt auf Antrag des Sach- 
verständigen die zur Genehmigung der Dampfkesselanlage zuständige Behörde im ein- 
zelnen Fall. 
Der Kesselraum muß den Anforderungen der §§ 15 und 16 der allgemeinen poli- 
zeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln genügen und ist von
	        
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