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Die Leitungsröhren und Heizkörper für Hochdruckdampf müssen nach 8 19 Abs. 2
der Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen vom
22. Januar 1911 (Reg. Bl. S. 7) von Holzwerk in der Regel 3 cm entfernt sein und
in Gelassen, in denen leicht brennbare oder besonders feuergefährliche Stoffe gelagert
oder verarbeitet werden, gegen eine Berührung mit diesen Stoffen verwahrt werden.
Werden die Rohrleitungen mit einem die Wärme schlecht leitenden Stoff umhüllt, so hat
dies in feuersicherer Weise zu geschehen.
§ 46.
Ummauerte Kessel sind mit einem sicheren, eisernen Aufstieg zu versehen. Soweit
erforderlich, sind an dem Aufstieg Handstäbe, die den Kessel in genügender Länge über-
ragen, anzubringen.
Der Verkehr auf dem Kessel ist, wenn seine Höhe 3 m übersteigt, durch ein Ge-
länder zu sichern.
Die Zugabsperrvorrichtung (Zugschieber, Zugklappe und dergl.) muß sich vom Heizer-
stand aus handhaben lassen. Bei Verwendung von Zugschiebergegengewichten ist deren
Bahn durch eine geeignete Schutzvorrichtung sicher zu umwehren.
Die Wasserstandsgläser sind zum Zwecke der Fernhaltung von Verletzungen durch
Glassplitter mit einer Schutzvorrichtung zu versehen.
Bei hochgelegenen Wasserstandsvorrichtungen ist für deren Bedienung eine leicht zu-
gängliche und sichere Laufbühne anzubringen, wodurch aber die Beobachtung des Wasser-
standes vom Heizerstand aus nicht beeinträchtigt werden darf. Auch bei den sonstigen
Ausrüstungsteilen, wie Sicherheits= und Absperrventilen, Einsteigöffnungen im Kessel-
körper, soll für leichte und sichere Zugänglichkeit gesorgt werden.
Dem Kesselwärter ist eine Wascheinrichtung und ein Kleiderbehälter, sowie eine Sitz-
gelegenheit zur Verfügung zu stellen; auch muß einwandfreies Trinkwasser, sowie ein
Abort in der Nähe sein.
3. Besondere Vorschriften für bewegliche Kessel.
§ 47.
Für die Aufstellung beweglicher Dampfkessel in Württemberg gelten die in den
§§ 48—.53 enthaltenen Vorschriften.