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III. Der Schornstein beweglicher Dampfkessel, die innerhalb von Gebäuden betrieben
werden, muß so hoch ins Freie geführt werden, daß seine Ausmündung bei weicher Be-
dachung anstoßender Gebäude mindestens 5 m, bei harter Bedachung 1,5 m über den
First der Dachflächen hinausragt.
IV. Brennbare Gegenstände müssen von metallenen Rauchröhren mindestens 0,5 m ent-
fernt bleiben. Dieser Abstand kann bei der Durchführung durch das Dach auf 0,25 m
ermäßigt werden, wenn der Ausschnitt im Dache eine Blechverkleidung erhält.
V. Auf freistehende, provisorische Bretterschuppen zum Schutze beweglicher Dampfkessel
finden sinngemäß die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 und die des Abs. 1 dann An-
wendung, wenn ihr Abstand von benachbarten Gebäuden mit leicht brennbarem oder be-
sonders feuergefährlichem Inhalt oder weicher Bedachung, von offenen Schuppen oder
Feimen weniger als 5 m beträgt.
8 51.
J. Bei der Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel außerhalb von Gebäuden
sind nachstehende Entfernungen des Rauchrohrs und der zur Heizung dienenden Teile
des Kessels einzuhalten:
a) von Gebäuden mit feuersicheren Umfassungswänden und harter Bedachung
mindestens 1 m von der Traufkante, sofern die Gebäude keine leicht brenn-
baren oder besonders feuergefährlichen Gegenstände, mindestens 3 m von der
Traufkante, sofern sie solche Gegenstände enthalten;
b) von Gebäuden mit nicht feuersicheren Umfassungswänden oder mit weicher Be-
dachung mindestens 5 m von der Traufkante;
c) von offenen Schuppen, Feimen, Holzvorräten, Waldbeständen mindestens 5 m.
II. Die vorstehend angegebenen Entfernungen gelten für Heizung der Kessel mit Koks,
Steinkohle und Steinkohlebriketts. Werden zur Feuerung Braunkohlen, Torf, Holz
oder andere zum Funkenwerfen neigende Brennstoffe benutzt, so sind mindestens die doppel-
ten Entfernungen einzuhalten.
III. Der Betrieb beweglicher Dampfkessel auf öffentlichen Wegen oder in geringerer Ent-
fernung als 5 m von denselben ist nur mit besonderer Genehmigung der Ortspolizei-
behörde zulässig.