III.
IV.
V.
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zu unterwerfen. Bei beweglichen Kesseln und bei Kleinkesseln ist außerdem der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu erstatten (unten 88 63 und 64).
Die Bauprüfung, Wasserdruckprobe und Abnahmeprüfung werden durch die Kessel-
prüfer des Revisionsvereins vorgenommen.
Die baupolizeiliche Untersuchung geschieht in Gemeinden, in denen bei Ausübung
der Baupolizei die bleibende Mitwirkung eines Ortsbautechnikers gesichert ist, der wenig-
stens die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden hat, durch den Ortsbautechniker, in den
sonstigen Gemeinden durch den Oberamtsbaumeister.
9655.
Die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe können am Herstellungsort oder
an der Betriebsstätte des Kessels vorgenommen werden. Im ersteren Falle soll der
Kessel erst nach der Wasserdruckprobe seinen Anstrich erhalten.
Nach der letzten Zusammensetzung, aber vor der Einmauerung oder Ummantelung
ist vom Verfertiger oder Besitzer des Kessels dem Revisionsverein zwecks Vornahme der
Prüfungen Anzeige zu erstatten. Vor der Prüfung sind der Baustoffnachweis und,
wenn die Genehmigung noch nicht erteilt ist, die Zeichnung des Kessels je in doppelter
Fertigung dem Kesselprüfer zu übergeben.
Der Verfertiger oder Besitzer des Kessels hat auf den vom Kesselprüfer festgesetzten
Prüfungszeitpunkt den Kessel in allen seinen Teilen zugänglich und zur Wasserdruckprobe
bereit zu halten, auch hat er die zur Druckprobe erforderlichen Gerätschaften (insbesondere
Druckpumpe) und Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen und sich vor Eintreffen des
Kesselprüfers durch eine vorläufige Wasserdruckprobe davon zu überzeugen, daß außer
dem Kesselkörper auch die an ihm befindlichen Röhren, Flanschen, Verschlüsse usw. gehörig
dicht sind.
Wenn möglich sind Bauprüfung und Druckprobe miteinander zu verbinden. Auf
Antrag des Verfertigers kann übrigens die Bauprüfung auch während der Herstellung
des Kessels vorgenommen werden.
Haben Bauprüfung und Druckprobe keinen Anstand ergeben, so hat der Kesselprüfer
die Nieten des am Kessel befestigten Fabrikschilds mit dem amtlichen Stempel (oben § 2
Abs. 2) zu versehen, das auch in der Bescheinigung über die Wasserdruckprobe abzudrucken ist.