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Bei der Abnahmeprüfung ist der Heizer oder Wärter des Kessels auf die Dienst-
vorschriften für Kesselwärter (unten Anlage D und § 67 Abs. 2) und auf die Folgen
einer Zuwiderhandlung hinzuweisen.
§ 58.
Falls zu der Kesselanlage als deren wesentliche Bestandteile (loben § 10 Nr. 3—5)
Bauten im Sinn von Art. 100 Nr. 1—7 der Bauordnung gehören, so ist vom Kessel-
besitzer zu veranlassen, daß, wenn möglich vor der Abnahmeprüfung, spätestens aber vor
der Inbetriebnahme der Anlage die Untersuchung der vorschriftsmäßigen Aus-
führung des Bauwesens durch den nach oben § 54 Abs. 3 zuständigen Sachverstän-
digen stattfindet.
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über das befriedigende Ergebnis der Bauprüfung, Wasserdruckprobe und Abnahme—
prüfung sind Bescheinigungen nach den Vordrucken in Anlage III, IV und V zu den
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln (Reichs-
Gesetzbl. 1909 S. 45—48) und in Anlage 3, 4 und 5 zu den Bestimmungen über
Schiffsdampfkessel (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 86—89) auszustellen.
Diese Bescheinigungen sind mit der Genehmigungsurkunde zu verbinden.
Wenn die Abnahmeprüfung befriedigend ausgefallen, die Bescheinigung hierüber
aber nicht sofort nach dem Abschluß der Prüfung ausgestellt werden kann, so hat der
Kesselprüfer dem Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter eine Zwischenbescheinigung aus-
zuhändigen.
Von dem die baupolizeiliche Untersuchung vornehmenden Sachvperständigen (oben § 58)
ist, falls sich wesentliche Anstände nicht ergeben haben, eine Bescheinigung darüber auszu-
stellen, daß der Inbetriebnahme der Anlage vom baupolizeilichen Standpunkt aus keine
Bedenken entgegenstehen.
Dem Oberamt ist von den Sachverständigen anzuzeigen, daß sie die Bescheinigungen
über die Abnahmeprüfung und über die baupolizeiliche Untersuchung erteilt haben. Von
der Ausstellung der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung ist auch der Gewerbeauf-
sichtsbeamte zu benachrichtigen.