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J. Werden bei der Bauprüfung, Wasserdruckprobe, Abnahmeprüfung oder baupolizei-
lichen Untersuchung wesentliche, die Inbetriebnahme hindernde Mängel vorgefunden,
so ist die Prüfung oder Untersuchung zu wiederholen, nachdem der Kesselbesitzer die Be-
seitigung der Mängel angezeigt hat.
II. Von sonstigen, bei der Abnahmeprüfung und bei der baupolizeilichen Untersuchung
hervorgetretenen Anständen ist von den Sachverständigen, in der Regel zusammen mit
den oben 8 59 Abs. 5 vorgeschriebenen Anzeigen, das Oberamt zu benachrichtigen, das
die Beseitigung der Anstände herbeiführt und dem Revisionsverein Mitteilung macht.
g 61.
J. Dampfkessel, die in einem deutschen Bundesstaat am Verfertigungsort von
einem hiemit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach
§ 12 Abs. 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An-
legung von Land= oder von Schiffsdampfkesseln oder nach Vornahme einer Ausbesserung
gemäß § 13 a. a. O. (unten § 72 Abs. 2 und 3) geprüft und den Vorschriften unter
§ 12 Abs. 5 a. a. O. entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im
ganzen nach ihrem Aufstellungsort verschickt werden, auch wenn dieser in einem anderen
Bundesstaat belegen ist, einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer
Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Versand oder
aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der
Prüfung geboten erscheinen lassen. Die auswärtigen Bescheinigungen über Bauprüfung
und Wasserdruckprobe sind vom Kesselbesitzer in doppelter Fertigung beizubringen und
dem Kesselprüfer zu übergeben, der je eine mit der Genehmigungsurkunde verbindet.
II. Die von einem hiezu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines Bundes-
staates ausgestellten Abnahmebescheinigungen für bewegliche oder Schiffsdampfkessel werden
in allen andern Bundesstaaten anerkannt.
III. Bewegliche Dampfkessel und Schiffsdampftessel, deren Inbetriebnahme in einem
anderen deutschen Bundesstaate auf Grund des § 24 der Gew.O. und der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen genehmigt worden ist, können in allen anderen Bundesstaaten
ohne nochmalige vorgängige Untersuchung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Unter-