Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

III. 
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suchung nicht mehr als 1 Jahr verflossen ist, vorbehältlich der über die Aufstellung und 
den Betrieb beweglicher Dampfkessel am Aufstellungsort geltenden Vorschriften (zu vergl. 
für Württemberg oben §§ 48—53 und unten §§ 63 und v70). 
9 62. 
Dampfkessel aus dem Ausland müssen einer Bauprüfung, Wasserdruckprobe und 
Abnahmeprüfung nach den Vorschriften in § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestim- 
mungen über die Anlegung von Land= oder von Schiffsdampfkesseln durch einen in 
Deutschland zuständigen Sachverständigen unterzogen werden. Dabei ist die Ummante- 
lung der Kessel zu entfernen. 
Bei Schiffsdampfkesseln aus dem Ausland kann die Abnahme in dem Heimatshafen 
des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufhafen vorgenommen werden. 
9 63. 
Bevor ein beweglicher Kessel erstmals oder nach einem Wechsel seiner Betriebs- 
stätte in Betrieb genommen wird, ist der Ortspolizeibehörde von dem Betriebsunter- 
nehmer oder dessen Stellvertreter Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben 
1. die Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden soll, insbesondere, ob der Kessel 
innerhalb von Gebäuden aufgestellt wird, 
2. die voraussichtliche Dauer des Betriebs. 
Der Anzeige ist das Revisionsbuch nebst Genehmigungsurkunde beizufügen. Stehen 
der Inbetriebnahme Bedenken nicht entgegen, so ist das Buch mit Anlagen dem Kessel- 
besitzer behufs Aufbewahrung an der Betriebsstätte zurückzugeben. 
Die Ortspolizeibehörde hat sich von der vorschriftsmäßigen Aufstellung (oben 88 50 
bis 52) zu überzeugen. 
Auf die beweglichen Kessel von Dampffeuerspritzen und Kraftfahrzeugen finden diese 
Bestimmungen keine Anwendung. 
8 64. 
Bevor ein Kleinkessel (zu vergl. § 18 der allgemeinen polizeilichen Bestim- 
mungen über die Anlegung von Landdampfkesseln) erstmals oder nach einem Wechsel 
seiner Betriebsstätte in Betrieb genommen wird, ist der Ortspolizeibehörde vom Betriebs- 
unternehmer unter Angabe der Betriebsstätte Anzeige zu erstatten.
	        
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