Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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UI. Auf diese Wasserdruckproben und die Bescheinigungen hierüber finden die Bestim- 
mungen von oben § 61 Abs. 1 Anwendung. 
8 73. 
J. Die Explosion eines Dampfkessels hat der Kesselbesitzer oder dessen Stell- 
vertreter sogleich der Ortspolizeibehörde und diese dem Oberamt anzuzeigen. 
II. Das Oberamt benachrichtigt den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten sowie den 
Revisionsverein. Wenn durch die Explosion Menschen getötet oder nicht unerheblich ver- 
letzt oder Gebäude nicht unerheblich beschädigt worden sind, begibt sich ein Beamter des 
Oberamts, je nach Lage des Falles in Begleitung des Oberamtsbaumeisters, sofort an 
Ort und Stelle, trifft die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen und berichtet über 
den Befund an das Ministerium des Innern. 
III. Der zuständige Gewerbeaufsichtsbeamte und der dazu bestimmte Kesselsachverständige 
des Revisionsvereins nehmen alsbald gemeinschaftlich eine Untersuchung der Explosion 
an Ort und Stelle vor. 
IV. Bis zum Eintreffen des oberamtlichen Beamten sowie des Gewerbeaufsichtsbeamten 
und des Sachverständigen des Revisionsvereins trifft die Ortspolizeibehörde vorläufig die 
etwa nötigen Anordnungen; doch darf an dem durch die Explosion verursachten Zustand 
nichts geändert werden, soweit nicht für Verwundete zu sorgen oder weiteren Unfällen 
vorzubeugen ist. 
V. Bei Explosionen von Dampfkesseln in Anlagen der staatlichen Verkehrsanstalten hat 
das Oberamt im allgemeinen gleichfalls den Revisionsverein zu benachrichtigen. Ist die 
Anlage diesem überwiesen (oben § 3 Abs. 2), so ist nach Abs. 3 und 4 zu verfahren; 
ist die Anlage in der Aufsicht des besonderen Sachverständigen der Verkehrsanstalten- 
verwaltung (oben § 3 Abs. 1), so leitet der Revisionsverein die Anzeige unverzüglich an 
diesen Sachverständigen weiter, der dann weiterhin an die Stelle des Revisionsvereins 
tritt. Ist dem Oberamt bekannt, daß die fragliche Kesselanlage der Verkehrsanstalten 
nicht dem Revisionsverein, sondern dem Sachverständigen der Verkehrsanstaltenverwaltung 
untersteht, so ist dieser unter Wegfall der Anzeige an den Revisionsverein unmittelbar 
zu verständigen.
	        
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