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UI. Auf diese Wasserdruckproben und die Bescheinigungen hierüber finden die Bestim-
mungen von oben § 61 Abs. 1 Anwendung.
8 73.
J. Die Explosion eines Dampfkessels hat der Kesselbesitzer oder dessen Stell-
vertreter sogleich der Ortspolizeibehörde und diese dem Oberamt anzuzeigen.
II. Das Oberamt benachrichtigt den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten sowie den
Revisionsverein. Wenn durch die Explosion Menschen getötet oder nicht unerheblich ver-
letzt oder Gebäude nicht unerheblich beschädigt worden sind, begibt sich ein Beamter des
Oberamts, je nach Lage des Falles in Begleitung des Oberamtsbaumeisters, sofort an
Ort und Stelle, trifft die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen und berichtet über
den Befund an das Ministerium des Innern.
III. Der zuständige Gewerbeaufsichtsbeamte und der dazu bestimmte Kesselsachverständige
des Revisionsvereins nehmen alsbald gemeinschaftlich eine Untersuchung der Explosion
an Ort und Stelle vor.
IV. Bis zum Eintreffen des oberamtlichen Beamten sowie des Gewerbeaufsichtsbeamten
und des Sachverständigen des Revisionsvereins trifft die Ortspolizeibehörde vorläufig die
etwa nötigen Anordnungen; doch darf an dem durch die Explosion verursachten Zustand
nichts geändert werden, soweit nicht für Verwundete zu sorgen oder weiteren Unfällen
vorzubeugen ist.
V. Bei Explosionen von Dampfkesseln in Anlagen der staatlichen Verkehrsanstalten hat
das Oberamt im allgemeinen gleichfalls den Revisionsverein zu benachrichtigen. Ist die
Anlage diesem überwiesen (oben § 3 Abs. 2), so ist nach Abs. 3 und 4 zu verfahren;
ist die Anlage in der Aufsicht des besonderen Sachverständigen der Verkehrsanstalten-
verwaltung (oben § 3 Abs. 1), so leitet der Revisionsverein die Anzeige unverzüglich an
diesen Sachverständigen weiter, der dann weiterhin an die Stelle des Revisionsvereins
tritt. Ist dem Oberamt bekannt, daß die fragliche Kesselanlage der Verkehrsanstalten
nicht dem Revisionsverein, sondern dem Sachverständigen der Verkehrsanstaltenverwaltung
untersteht, so ist dieser unter Wegfall der Anzeige an den Revisionsverein unmittelbar
zu verständigen.