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Feuerungseinrichtungen von Gebäuden mit unbrennbarer Dachdeckung wenigstens 10 m,
von Gebäuden mit brennbarer Dachdeckung wenigstens 20 m beträgt.
Von Feimen und offenen Schuppen im Sinne des Art. 78 der Bauordnung sowie
in der Regel auch von Waldungen müssen Feuerungseinrichtungen der in Abs. 1
erwähnten Art wenigstens 20 m entfernt sein.
9 26.
Kleinere Herde zur Erwärmung von Leim unnmittelbar über dem Feuer
sind den Vorschriften des § 10 für Kochherde unterworfen.
Größere derartige Herde und Herde, in denen Lack oder Firnis unmittelbar über
dem Feuer erwärmt wird, dürfen nur in Gelassen aufgestellt werden, deren Böden,
Wände und Decken aus unbrennbarem Baustoff bestehen und deren Tür= und Fenster-
öffnungen feuersichere Verschlüsse haben.
§27.
Lötöfen müssen mit einem mindestens 15 em breiten, 6 cm hoch aufgebogenen
Kranz von Eisenblech und mit einer unbrennbaren, über den Ofen mindestens 30 cm
vorstehenden Unterlage versehen sein. Besteht diese Unterlage aus Metall, so ist sie
auf Füße zu stellen.
Bei Einrichtungen für autogene Schweißung muß der Boden des Arbeitsplatzes
aus unbrennbarem Baustoff von wenigstens 6 cm Stärke ohne durchgehende Fugen
bestehen.
8 28.
Essefeuerungen zur Eisenbearbeitung dürfen nicht über hölzernen Gebälken
und nicht in Gelassen aufgestellt werden, in denen leicht brennbare oder besonders
feuergefährliche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden oder die mit derartig
benützten Gelassen durch Offnungen in Verbindung stehen.
Die Umfassungswände von Gelassen mit Essefeuerungen sind bis auf eine Ent-
fernung von 1,2 m von der Esse an auf ihre ganze Höhe als Feuerwände, im
übrigen wenigstens von ausgemauertem, nach § 4 verwahrtem Fachwerk herzustellen.