Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

I. 
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über den geeigneten Zeitpunkt für die innere Untersuchung soll sich der Revisions- 
verein mit den Kesselbesitzern verständigen. Diesen wird empfohlen, zu Anfang des 
Kalenderjahrs, in dem eine innere Untersuchung fällig wird, dem Revisionsverein die 
Tage zu bezeichnen, an denen der Kessel das Jahr über voraussichtlich außer Betrieb 
sein wird. Von der bevorstehenden Untersuchung ist der Kesselbesitzer rechtzeitig, in der 
Regel vier Wochen vorher zu benachrichtigen. 
Zum Zwecke der jinneren Untersuchung ist der Betrieb des Kessels zu unterbrechen 
und der Kessel innen und außen und in seinen Zügen gründlich zu reinigen und erkalten 
zu lassen. 
Die Ummauerung oder Ummantelung, sowie die Heizrohre sind nur dann ganz oder 
zum Teil zu entfernen, wenn dies zur gründlichen Prüfung unbedingt erforderlich ist. 
Dem Kesselprüfer ist ein verschließbarer, während der kälteren Jahreszeit geheizter 
Ankleideraum mit einer Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen. 
§ 81. 
Mit der inneren Untersuchung ist in der Regel eine Prüfung des Kessels mit 
Wasserdruck (Wasserdruckprobe) zu verbinden. 
Sie erfolgt bei Kesseln bis zu 10 Atmosphären Üüberdruck mit dem 1½ fachen Betrag 
des genehmigten Überdrucks, mindestens aber mit einer Atmosphäre Überdruck, bei 
Kesseln über 10 Atmosphären Überdruck mit einem Druck, der den genehmigten um 
5 Atmosphären übersteigt. 
Die Wasserdruckprobe kann unterbleiben, wenn der Kesselprüfer sie im einzelnen Fall 
nicht für geboten hält. « 
Feststehende Dampfkessel sind jedoch spätestens nach 8 Jahren, bewegliche und Schiffs- 
dampfkessel spätestens nach 6 Jahren einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. 
Bei der inneren Untersuchung beweglicher Kessel mit Wasserdruckprobe ist vom Be- 
sitzer dafür zu sorgen, daß der Kessel gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt ist. 
8 832. 
Wird durch Bescheinigungen oder durch den Eintrag im Revisionsbuch nachgewiesen, 
daß ein beweglicher Kessel oder Schiffsdampfkessel in dem Jahr, in welchem 
nach obigen Vorschriften eine äußere oder innere Untersuchung oder eine Wasserdruck- 
probe stattzufinden hat, bereits in einem anderen deutschen Bundesstaat einer solchen
	        
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