Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

II. 
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8 88. 
Für die Tätigkeit der Ingenieure des Revisionsvereins außerhalb ihres Wohnorts 
in den oben § 2 Abs. 1 aufgeführten Angelegenheiten dürfen die Taggelder der Staats- 
beamten der 7. Rangstufe und die Reisekosten nach §§ 4 ff. der K. Verordnung vom 
23. Juni 1873, betreffend die Diäten und Reisekosten der Zivilstaatsdiener (Reg. Bl. 
S. 271), berechnet werden. 
Für einzelne Ingenieure des Vereins kann das Ministerium des Innern die An- 
rechnung von Taggeldern einer höheren Rangstufe zulassen. 
8 80. 
Die nach § 88 entstehenden Taggelder und Reisekosten werden mit Ausnahme der 
Fälle des nächsten Absatzes auf die Staatskasse übernommen, falls es sich um eine 
Tätigkeit für Dampfkessel handelt, die nicht im Besitze von Mitgliedern des Revisions- 
vereins stehen. 
Vom Kesselbesitzer sind jedoch die Taggelder und Reisekosten zu tragen, die entstehen 
1. durch die außerordentlichen Untersuchungen (loben § 79 Abs. 1 und 2 und 
§ 80 Abfs. 1), 
2. durch die Nachuntersuchungen (oben § 60 Abs. 1 und § 83 Abs. 2 und 4), 
3. durch die Vermehrung des Zeitaufwands, wenn die Prüfungen und Untersuchungen 
ohne Verschulden des Kesselprüfers nicht an den vereinbarten oder dazu bestimmten 
Tagen, sondern erst an einem andern Tag abgeschlossen werden können (oben 
§ 85 Abs. 2 und § 86 Abs. 2), 
4. durch besondere Prüfungen und Untersuchungen auf Antrag des Kesselbesitzers. 
Werden auf einer Dienstreise zugleich Geschäfte, für welche die Taggelder und 
Reisekosten von verschiedenen Zahlungspflichtigen zu bezahlen sind, besorgt, so sind die 
Beträge nach dem Zeitaufwand zu verteilen. 
§ 90. 
Der Revisionsverein legt dem Ministerium des Innern für jeden Monat ein be- 
besonderes Verzeichnis vor über die 
1. vom Staat, 
2. von den Kesselbesitzern 
zu tragenden Kosten.
	        
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