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20. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über Dampfkessel, vom 3. Januar
1910 (Amtsbl. S. 6);
21. Verfügung, betreffend die Gebühren für die Prüfung vom Dampfkesseln, vom
9. April 1910 (Reg. Bl. S. 214).
8 94.
Bei Dampfkesseln, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfügung auf Grund
der bisher geltenden Vorschriften genehmigt sind, kann eine Anderung ihres Baues, ihrer
Ausrüstung oder Aufstellung nach Maßgabe dieser Verfügung so lange nicht gefordert
werden, als sie einer Genehmigung nach § 25 der Gew.O. (oben § 9) nicht bedürfen.
995.
J. Auf Grund von § 20 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die
Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 3)
wird bei gebrauchten Lokomobilkesseln aller Art, sofern sie einer Genehmigung nach oben
§ 9 zu unterstellen sind, von der Beachtung der Vorschriften des § 2 Abs. 2, §7 Abfk. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen allgemein entbunden, so daß also bei solchen Kesseln
1. die zur Anbringung von Absperrventilen dienenden schweren Gußstutzen,
2. die gußeisernen Verstärkungsflanschen zur Anbringung von Ausrüstungsteilen,
3. die bereits vorhandenen Wasserstandsvorrichtungen, deren Bohrungen weniger als
8 mm betragen,
4. die bereits vorhandenen Wasserstandshähne, deren Kegel sich nicht ganz drehen
lassen,
5. das Fehlen der Wasserstandsstrichmarke,
6. die zur Befestigung des amtlichen Manometers dienenden Kontrollflanschen, die
sich nicht in der Manometerleitung, sondern an einem Wasserstandszeiger befinden,
nicht zu beanstanden sind. 1
II. Im einzelnen Fall kann übrigens die Durchführung auch dieser Vorschriften ganz
oder zum Teil verlangt werden, wenn bei Nichtbeachtung Gefahren für den Betrieb des
Kessels zu befürchten wären.