Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

297 
20. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über Dampfkessel, vom 3. Januar 
1910 (Amtsbl. S. 6); 
21. Verfügung, betreffend die Gebühren für die Prüfung vom Dampfkesseln, vom 
9. April 1910 (Reg. Bl. S. 214). 
8 94. 
Bei Dampfkesseln, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfügung auf Grund 
der bisher geltenden Vorschriften genehmigt sind, kann eine Anderung ihres Baues, ihrer 
Ausrüstung oder Aufstellung nach Maßgabe dieser Verfügung so lange nicht gefordert 
werden, als sie einer Genehmigung nach § 25 der Gew.O. (oben § 9) nicht bedürfen. 
995. 
J. Auf Grund von § 20 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die 
Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 3) 
wird bei gebrauchten Lokomobilkesseln aller Art, sofern sie einer Genehmigung nach oben 
§ 9 zu unterstellen sind, von der Beachtung der Vorschriften des § 2 Abs. 2, §7 Abfk. 3 
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen allgemein entbunden, so daß also bei solchen Kesseln 
1. die zur Anbringung von Absperrventilen dienenden schweren Gußstutzen, 
2. die gußeisernen Verstärkungsflanschen zur Anbringung von Ausrüstungsteilen, 
3. die bereits vorhandenen Wasserstandsvorrichtungen, deren Bohrungen weniger als 
8 mm betragen, 
4. die bereits vorhandenen Wasserstandshähne, deren Kegel sich nicht ganz drehen 
lassen, 
5. das Fehlen der Wasserstandsstrichmarke, 
6. die zur Befestigung des amtlichen Manometers dienenden Kontrollflanschen, die 
sich nicht in der Manometerleitung, sondern an einem Wasserstandszeiger befinden, 
nicht zu beanstanden sind. 1 
II. Im einzelnen Fall kann übrigens die Durchführung auch dieser Vorschriften ganz 
oder zum Teil verlangt werden, wenn bei Nichtbeachtung Gefahren für den Betrieb des 
Kessels zu befürchten wären.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.