Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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so ausgeführt werden, daß sie von der Darrfläche mindestens 30 em entfernt sind 
und daß sich keine abfallenden Malzteile auf ihnen ansammeln können. 
65) Für die Entlüftung des Darr-Raumes ist ein besonderer Dunstabzug aus unbrenn- 
barem Baustoff herzustellen, der unten mit einem im Brandfalle sich von selbst 
schließenden oder von außen jederzeit sicher zu handhabenden feuersicheren Verschluß 
versehen sein muß. 
§ 31. 
() Hopfendarren von größerem Umfange, wie sie für ausgedehntere Betriebe, 
für Händler, Genossenschaften und Gemeinden als selbständige Anlagen erstellt werden, 
sind wie die Trockenräume für brennbare Stoffe nach § 32 zu behandeln. 
(2) Hopfendarren in kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, die für die 
Regel nur zum eigenen Gebrauch des einzelnen Landwirts dienen, nur für geringere 
Hopfenmengen eingerichtet und bloß vorübergehend benützt werden, unterliegen folgen— 
den Bestimmungen: 
1) Der Ofen zur Erzeugung der warmen Luft, die Warmluftkanäle und der 
Aufstellungsraum des Ofens müssen den in § 21 für Luftheizungen gegebenen 
Vorschriften entsprechen; 
2) der Raum, in dem die Hopfen der warmen Luft ausgesetzt werden, darf nicht 
zugleich zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, Futter und anderen leicht 
brennbaren Stoffen dienen oder sonst in feuergefährlicher Weise benützt werden; 
3) die Einrichtung ist so zu gestalten, daß Hopfen nicht in die Warmluftkanäle 
oder auf den Heizkörper und seine Rauchabzugsröhren gelangen können. 
8 32. 
(1 Trockenräume, die für brennbare Stoffe oder für lackierte Waren bestimmt sind 
und auf nicht mehr als 50 Grad C. erwärmt werden, müssen mindestens ausgemauerte, 
nach § 4 verwahrte Umfassungswände erhalten. In derselben Weise sind die Decken 
und etwaige hölzerne Stützen zu verwahren. 
(2) Im übrigen unterliegen solche Trockenräume je nach der Art ihrer Erwärmung 
und vorbehältlich der Bestimmungen in Abs. 3 folgenden Vorschriften:
	        
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