Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Anlage D. 
(Zu §§ 32 Abs. 4, 57 Abs. 5 und 67 Abs. 2.) 
Dienstvorschriften für Kesselwärter. 
A. Allgemeines. 
Jeder PBeizer muß sich vor allem eines soliden 
und nüchternen Lebenswandels, sowie der größten 
Pünktlichkeit befleißigen. 
Der Eintritt in das Keseelhaus und der Auf- 
enthalt daselbst ist Unbefugten zu untersagen. 
Solange Feuer auf dem Roft ist, darf sich der 
Heizer nur in dringenden Fällen und höchstens 
für einige Minuten aus dem nesselraum ent- 
fernen; bei längerer Abwesenheit hat er vorher 
für genügenden Ersatz zu sorgen. 
Der nesselraum muß reinlich und in Ordnung 
sein. Gegenstände, die nicht zum Reseelbetrieb 
gehören, dürfen im nesselraum nicht geduldet 
werden. 
. Das Kesselgemäuer und das Anßere des Kessels 
müssen stets sauber und in gutem Zustande sein. 
Sämliliche Kesselgarnituren und sonftigen Vvor- 
richtungen sind stets rein und betriebsfähig zu 
erhalten. 
Werkzeug, Dichtungs= und Betriebsmaterialien 
sollen stets genügend vorhanden sein und geordnet 
aufbewahrt werden. 
B. Regelmäßige Bedienung. 
I. Auheizen. 
Das Anheizen darf erst geschehen, nachdem der 
Nauchschieber geöffnet ist und der peizer sich 
genau überzeugt hat, daß genügend Wasser im 
Kessel ist. Mit dem Anheizen ist so frühzeitig 
zu beginnen, daß ohne zu starkes Feuer bei Be- 
ginn der Arbeitszeit die vorgeschriebene Dampf- 
spannung vorhanden ist. 
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II. Bedienung während des Betriebes. 
Die Wasserhöhe im nessel darf niemals unter 
die Marke des niedrigsten Wasserstandes herab- 
sinken und soll immer in möglichst gleicher Höhe 
erhalten werden. 
Das Wasserstandsglas ist täglich mehrmals zu 
prüfen, d. h. die beiden Hähne an den Ver- 
bindungsröhren mit dem Kessel sind abwechselnd 
zu schließen und das Glas durch den untern 
Hahn auszublasen. Es hat dies namentlich zu 
geschehen, sobald sich Schlamm im Glas an- 
gesammelt hat oder das Wasser im Glas nicht 
mehr gehörig schwankt. 
Die Probierhähne sind wenigstens dreimal täglich 
zu öffnen. 
. Das Manometer ist stets vor dem Schüren 
und Speisen zu beobachten und es ist täglich 
womöglich wenigstens einmal zu untersuchen, ob 
der Zeiger mit dem Abblasen der Sicherheits- 
ventile übereinstimmt, beim Schließen des Hahns 
rasch auf den Nullpunkt sinkt, und beim Wieder- 
öffnen auf den früheren Standpunkt zurückgeht. 
Die Licherheitsventile dürfen niemals überlastet 
oder gar festgekeilt werden; jedes ist täglich 
mindestens einmal, am besten vor Beginn des 
Betriebes, ganz vorsichtig zu lüften. 
Der Dampfdruck darf niemals die festgesetzte 
höchste Spannung übersteigen, welche am Mano- 
meter durch eine Marke bezeichnet ist. 
Jede Speisevorrichtung muß täglich mindestens 
einmal in Gang gesetzt werden. Das einzige 
Kennzeichen, daß dieselbe richtig arbeitet, ist das 
Steigen des Wassers im Kessel; hierauf ist be- 
sonders zu achten, wenn mehrere Kessel eine ge-
	        
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