Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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40. Sind die Feuerplatten glühend, so darf unter 41. In den Fällen 35 bis 40 ist der Vorgesetzte so 
keinen Umständen gespeist werden. Das Feuer rasch als möglich zu benachrichtigen. 
ist sofort auszuziehen oder noch besser mit Asche 42. Nichtbeachtung der Vorschriften kann eine Er- 
zu bedecken, sodann sind Aschfalltüre und Rauch- plosion herbeiführen, wobei das Leben des Heizers 
schieber zu schließen und die Feuertüren offen zu in erster Linie in Gefahr kommt. 
halten. Erst dann darf der Heizer das Kesselhaus 
verlassen, um seinem Vorgesetzten Anzeige zu machen. 
  
  
Bemerkung: Die durch den Druck hervorgehobenen Stellen der Dienstvorschriften sind Verpflichtungen des Kesselwärters, 
die genau einzuhalten sind und deren Nichtbeachtung Strafe nach sich ziehen kann (zu vergl. hiezu § 67 Abs. 2 der 
Verfügung des Ministeriums des Innern über die Dampfkessel vom 27. Juli 1911, Reg. Bl. S. 251). 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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