Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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§ 1. 
Lebendes Geflügel darf aus dem Auslande nach Württemberg unmittelbar nur 
über die Grenzübergangsstelle Friedrichshafen eingeführt werden. Die Einfuhr darf 
nur in solchen Wagen, Käfigen, Körben oder ähnlichen Behältnissen erfolgen, deren 
Einrichtung ein Herausfallen von Kot, Futterresten und Streu tunlichst verhindert. 
Beim nachfolgenden Eisenbahntransport ist wenn angängig zu vermeiden, daß 
das ausländische Geflügel mit inländischem in ein und demselben Wagen befördert 
und auf den Güterböden und Laderäumen der Eisenbahnen mit ihm zusammengestellt wird. 
82. 
Die- aus dem Auslande kommenden Geflügeltransporte sind in Friedrichshafen 
einer amtstierärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zum Zuwecke der Untersuchung 
ist das in Wagenladungen eingehende Geflügel, soweit tunlich, zu entladen. 
§ 3. 
Die mit der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen — lose oder in Stiegen ver- 
packt — eingehenden Geflügelsendungen sind beim Einlasse dergestalt eisenbahnamtlich 
unter Plombenverschluß zu nehmen, daß eine Beseitigung von Tieren oder Kadavern 
ohne sichtbare Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. 
Ergibt sich die Notwendigkeit, während der Beförderung den Plombenverschluß 
zu lösen, z. B. zum Zweck der Fütterung oder Tränkung, so darf dies nur eisenbahn- 
amtlich und unter eisenbahnamtlicher Uberwachung der Transporte bis zur Wieder- 
anlegung des Plombenverschlusses geschehen. Die Lösung des Plombenverschlusses am 
Entladeorte darf nur unter ortspolizeilicher Uberwachung derart erfolgen, daß eine 
unbemerkte Beseitigung etwa erkrankter oder verendeter Tiere ausgeschlossen ist. Zu 
diesem Zweck hat der Empfänger der Tiere die Ortspolizeibehörde von der Ankunft 
der Tiere jeweils alsbald zu benachrichtigen. 
Ist der Plombenverschluß während der Beförderung unbefugter Weise geöffnet 
worden und liegt der Verdacht vor, daß das zur Beseitigung kranker oder verendeter 
Tiere geschehen ist, so ist die Sendung bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit, min- 
destens aber 24 Stunden lang, abzusondern und vom Oberamt unter polizeiliche 
Beobachtung zu stellen.
	        
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