Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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1) Wird den Trockenräumen die erforderliche Wärme durch Ofen, Heiz= oder 
Rauchröhren, die in den Trockenräumen selbst untergebracht sind, unmittelbar 
mitgeteilt, so ist 
2) 
8) 
A. 
b. 
d. 
die Schüröffnung außerhalb der Trockenräume anzubringen; 
eiserne Ofen, sowie bis auf eine Entfernung von 2 m von der Feuerstätte 
auch eiserne Heiz= und Rauchröhren, müssen eine feuersichere Ummantelung 
erhalten. Außerdem sind der Ofen und die Heiz= und Rauchröhren so zu 
verwahren, daß die zu trocknenden Gegenstände oder von ihnen abfallende 
oder abtropfende brennbare Teile nicht in unmittelbare Berührung mit 
diesen Feuerungseinrichtungen kommen können. Brennbare Gestelle und 
Hürden sowie alle Holzteile der Trockenräume müssen von den Feuerungs- 
einrichtungen mindestens 50 cm entfernt sein; 
"4. die Böden solcher Trockenräume müssen einen feuersicheren Belag, ihre 
Fenster eiserne Rahmen und ihre sonstigen Offnungen volle, wenigstens 
auf der Innenseite feuersicher verwahrte Türen erhalten; 
Dunstabzüge sind entweder aus unbrennbarem Baustoff herzustellen oder 
wenigstens damit zu bekleiden. 
Wenn den Trockenräumen die Wärme durch Luft, Dampf oder Wasser von 
einer außerhalb des Raumes aufgestellten Feuerung zugeführt wird, so 
kommen die in den §§ 18 bis 21 für die Leitungsröhren und Warmluftkanäle 
gegebenen Vorschriften zur Anwendung. 
Werden die Trockenräume auf elektrischem Wege erwärmt, so sind die zu 
trocknenden Gegenstände gegen eine Berührung mit den die Wärme erzeugenden 
Einrichtungen zu schützen. 
Wenn Trockenräume für brennbare Stoffe oder lackierte Waren auf mehr als 
50 Grad C. oder unter Wahrung der Vorschriften des § 6 durch offene Flammen 
(Gas, Erdöl, Spiritus und dergl.) erwärmt werden, oder wenn die Größe der Trocken- 
räume oder ihre Lage neben oder unter anderen Gelassen, die besondere Art ihrer 
Erwärmung oder die Art und Menge der zu trocknenden Gegenstände eine größere 
Feuersgefahr bedingt, so sind die Umfassungswände der Trockenräume als Brandmauern, 
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