3)
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1) Wird den Trockenräumen die erforderliche Wärme durch Ofen, Heiz= oder
Rauchröhren, die in den Trockenräumen selbst untergebracht sind, unmittelbar
mitgeteilt, so ist
2)
8)
A.
b.
d.
die Schüröffnung außerhalb der Trockenräume anzubringen;
eiserne Ofen, sowie bis auf eine Entfernung von 2 m von der Feuerstätte
auch eiserne Heiz= und Rauchröhren, müssen eine feuersichere Ummantelung
erhalten. Außerdem sind der Ofen und die Heiz= und Rauchröhren so zu
verwahren, daß die zu trocknenden Gegenstände oder von ihnen abfallende
oder abtropfende brennbare Teile nicht in unmittelbare Berührung mit
diesen Feuerungseinrichtungen kommen können. Brennbare Gestelle und
Hürden sowie alle Holzteile der Trockenräume müssen von den Feuerungs-
einrichtungen mindestens 50 cm entfernt sein;
"4. die Böden solcher Trockenräume müssen einen feuersicheren Belag, ihre
Fenster eiserne Rahmen und ihre sonstigen Offnungen volle, wenigstens
auf der Innenseite feuersicher verwahrte Türen erhalten;
Dunstabzüge sind entweder aus unbrennbarem Baustoff herzustellen oder
wenigstens damit zu bekleiden.
Wenn den Trockenräumen die Wärme durch Luft, Dampf oder Wasser von
einer außerhalb des Raumes aufgestellten Feuerung zugeführt wird, so
kommen die in den §§ 18 bis 21 für die Leitungsröhren und Warmluftkanäle
gegebenen Vorschriften zur Anwendung.
Werden die Trockenräume auf elektrischem Wege erwärmt, so sind die zu
trocknenden Gegenstände gegen eine Berührung mit den die Wärme erzeugenden
Einrichtungen zu schützen.
Wenn Trockenräume für brennbare Stoffe oder lackierte Waren auf mehr als
50 Grad C. oder unter Wahrung der Vorschriften des § 6 durch offene Flammen
(Gas, Erdöl, Spiritus und dergl.) erwärmt werden, oder wenn die Größe der Trocken-
räume oder ihre Lage neben oder unter anderen Gelassen, die besondere Art ihrer
Erwärmung oder die Art und Menge der zu trocknenden Gegenstände eine größere
Feuersgefahr bedingt, so sind die Umfassungswände der Trockenräume als Brandmauern,
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