Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

319 
X 2I. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 17. August 1911. 
  
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch. Vom 12. August 1911. S. 319. 
  
Gesetz, 
betreffend das Staatsschuldbuch. Vom 12. August 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Schuldverschreibungen der Staatsanlehen können in Buchschulden des Staats auf 
den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Staats- 
schuldverschreibungen nebst Erneuerungsscheinen und Zinsscheinen durch Eintragung in 
das bei der Staatsschuldenkasse zu führende Staatsschuldbuch. 
Art. 2. 
Mit Ermächtigung der Ständischen Staatsschuldenverwaltungsbehörde, welche dabei 
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium handelt, können Buchschulden auch ohne
	        
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