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Art. 8.
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder teilweise
auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden.
Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern sowohl die
Beträge, deren Übertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die verbleibenden
Restbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind.
Bei gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfolgt die
Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatz und gleichem Nennwert
und erforderlichenfalls (Art. 6 Abs. 3) von gleicher Beschränkung hinsichtlich der Künd-
barkeit, zu deren Anfertigung die Staatsschuldenverwaltung unter Mitwirkung des
Finanzministeriums hiedurch ermächtigt wird.
Beim Nennbetrag der einzelnen auszureichenden Stücke soll den Wünschen des
Antragstellers möglichst entsprochen werden.
Art. 9.
Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung eingetragener Forderungen auf ein
anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Veränderungen
im Schuldverhältnisse (Art. 3 Abs. 1) sowie auf Ausreichung von Schuldverschreibungen
gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt:
der eingetragene Gläubiger,
sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter,
der Konkursverwalter,
derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes wegen übergegangen ist,
die gemäß Art. 7 Abs. 1 eingetragenen Personen,
der Testamentsvollstrecker,
der Nachlaßverwalter (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1981 ff.),
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte.
Derenige. für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß
eingetragen ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf den zum
Empfange der Zinsen Berechtigten stellen.
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