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Art. 14.
Eine Ehefrau wird, vorbehaltlich der Vorschriften in Art. 97 Abs. 2 des Ein—
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehe-
mannes zugelassen.
Art. 15.
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen Erteilung
einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten Person
gemäß Art. 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in bezug auf Kapital
oder Zinsen genügt schriftliche Form. Dasselbe gilt für Anträge auf Löschung der in
Art. 7 Abs. 1 und in Art. 18 Abs. 2 und 3 erwähnten Vermerke.
Bei Umwandlung einer auf Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung und in
allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen Beglaubigung steht
gleich die Aufnahme des Antrags durch den zuständigen Beamten der Staatsschulden-
kasse. Außerhalb des Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag
gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen
oder beglaubigt sein. Die Ständische Staatsschuldenverwaltungsbehörde kann in be-
sonderen Fällen von der Beobachtung dieser Formvorschriften absehen. Bei der Be-
glaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines
Protokolls.
Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Verheira-
tung einer Fran, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten,
so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargetan wird.
Art. 16.
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder durch
eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen be-
fugt sind, auszuweisen.
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer
öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Staatsschuldenkasse