(1)
(2)
(1)
(2
(3)
(1)
22
ihre Böden, Decken und tragenden Bauteile aus unbrennbarem Baustoff herzustellen
und dabei sichtbare Eisenteile feuersicher zu ummanteln. Fenster, Türen und sonstige
Offnungen sind mit feuersicheren Verschlüssen zu versehen und die Dunstabzüge aus
unbrennbarem Baustoff herzustellen.
§ 33.
In Trockenräumen für solche Stoffe, die weder selbst brennbar sind, noch einen
brennbaren Überzug erhalten, müssen brennbare Gestelle und Hürden sowie alle Holz-
teile von eisernen Ofen, Heiz= und Rauchröhren mindestens 50 em entfernt sein.
Etwaige weitere Vorschriften sind, wenn die Trockenräume auf nicht mehr als
100 Grad C. erwärmt werden, von der zuständigen Baupolizeibehörde nach Maßgabe
der in Betracht kommenden Verhältnisse im einzelnen Fall zu geben. Werden die
Räume stärker erwärmt, so finden die in § 32 Abs. 3 gegebenen Vorschriften Anwendung.
8 34.
Trockenkästen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur in solchen Gelassen auf-
gestellt werden, deren Decke und Wände wenigstens nach § 4 verwahrt sind. Brenn-
bare Böden des Gelasses sind bis auf einen Abstand von 1,5 m rings um die Trocken-
einrichtung mit einem starken gut befestigten Metallblech oder in anderer Weise zu
verwahren.
Die Trockeneinrichtungen selbst sind auf eine feuersichere Unterlage aus unbrenn-
barem Baustoff, bei Hitzgraden von mehr als 80 Grad C. auf steinerne Platten zu
stellen; ihre Umfassungen und Dunstabzüge sind aus unbrennbarem Baustoff herzu-
stellen und die Offnungen mit dichtschließenden feuersicheren Verschlüssen zu versehen.
Über der Trockeneinrichtung muß ein freier Raum von 60 cm Höhe verbleiben,
wenn nicht die Decke über ihr auf eine seitlich 50 cm über die Trockeneinrichtung
hinausreichende Ausdehnung aus unbrennbarem Baustoff besteht.
§ 35.
Hafneröfen sind auf eine von Grund aus feuersicher aufgeführte Unterlage aus
unbrennbarem Baustoff zu stellen und mit einem Schutzgewölbe oder einer Schutzdecke
aus Lehm oder Sand zu versehen.