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VIII. Hinter den neuen Art. 5 (vergl. Ziff. VII) werden folgende Bestimmungen
eingefügt:
4. Auskunftspflicht der Sportelpflichtigen.
Art. 5a. Dem Sportelpflichtigen liegt ob, den die Sportel ansetzenden
Behörden auf Verlangen über alle Tatsachen, die auf die Sportelpflicht oder
die Höhe der Sportel von Einfluß sind, richtige und vollständige Auskunft zu
geben, insbesondere bei Werts= und bei Kostenermittlungen über den Wert und
die Kosten des sportelpflichtigen Gegenstands wahrheitsgetreue Angaben zu machen
und bei Vertragsabgaben die Vertragsurkunden in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Sportelpflichtige kann verlangen,
daß die Vertragsurkunde in seiner Gegenwart eingesehen und nach Entnahme
der für den Sportelansatz in Betracht kommenden Tatsachen alsbald wieder
zurückgegeben wird.
Wenn der Sportelpflichtige oder sein Vertreter die verlangte Auskunft inner-
halb der gestellten Frist nicht gibt oder die Urkunden nicht vorlegt, oder wenn
Verdacht vorhanden ist, daß die gegebene Auskunft nicht richtig oder unvollständig
ist, so ist die mit dem Sportelansatz befaßte Behörde befugt, die nach Art. 5b
vorgesehenen Erhebungen einzuleiten und die Sportel nach pflichtmäßigem Er-
messen festzustellen. Gegen den hienach erfolgten Sportelansatz verliert der
Sportelpflichtige, der die Auskunft verweigert oder die Urkunde nicht vorgelegt
hat, das Recht der Beschwerde (Art. 6), sofern er nicht Umstände nachweisen
kann, die die Versäumnis entschuldbar machen.
Von der Verpflichtung zur Vorlage der Vertragsurkunden sind in den Fällen
der Tarifnummer 33 befreit: offene Handelsgesellschaften, Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenossenschaften.
5. Auskunftspflicht der Behörden.
Art. 5 b. Die Staats= und Gemeindebehörden, sowie die Beamten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der öffentlichen Notare sind verpflichtet,