Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

333 
VIII. Hinter den neuen Art. 5 (vergl. Ziff. VII) werden folgende Bestimmungen 
eingefügt: 
4. Auskunftspflicht der Sportelpflichtigen. 
Art. 5a. Dem Sportelpflichtigen liegt ob, den die Sportel ansetzenden 
Behörden auf Verlangen über alle Tatsachen, die auf die Sportelpflicht oder 
die Höhe der Sportel von Einfluß sind, richtige und vollständige Auskunft zu 
geben, insbesondere bei Werts= und bei Kostenermittlungen über den Wert und 
die Kosten des sportelpflichtigen Gegenstands wahrheitsgetreue Angaben zu machen 
und bei Vertragsabgaben die Vertragsurkunden in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Sportelpflichtige kann verlangen, 
daß die Vertragsurkunde in seiner Gegenwart eingesehen und nach Entnahme 
der für den Sportelansatz in Betracht kommenden Tatsachen alsbald wieder 
zurückgegeben wird. 
Wenn der Sportelpflichtige oder sein Vertreter die verlangte Auskunft inner- 
halb der gestellten Frist nicht gibt oder die Urkunden nicht vorlegt, oder wenn 
Verdacht vorhanden ist, daß die gegebene Auskunft nicht richtig oder unvollständig 
ist, so ist die mit dem Sportelansatz befaßte Behörde befugt, die nach Art. 5b 
vorgesehenen Erhebungen einzuleiten und die Sportel nach pflichtmäßigem Er- 
messen festzustellen. Gegen den hienach erfolgten Sportelansatz verliert der 
Sportelpflichtige, der die Auskunft verweigert oder die Urkunde nicht vorgelegt 
hat, das Recht der Beschwerde (Art. 6), sofern er nicht Umstände nachweisen 
kann, die die Versäumnis entschuldbar machen. 
Von der Verpflichtung zur Vorlage der Vertragsurkunden sind in den Fällen 
der Tarifnummer 33 befreit: offene Handelsgesellschaften, Erwerbs= und Wirt- 
schaftsgenossenschaften. 
5. Auskunftspflicht der Behörden. 
Art. 5 b. Die Staats= und Gemeindebehörden, sowie die Beamten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der öffentlichen Notare sind verpflichtet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.