Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

335 
ausgedrückt, so ist dieser Wert der Sportelberechnung zugrunde zu legen, wenn 
nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er dem wirklichen Wert nicht entspricht. 
7. Kosten. 
Art. 54. Die im Verfahren wegen Festsetzung der Sportel durch die amt- 
lichen Ermittlungen erwachsenden Kosten fallen dem Sportelpflichtigen zur Last, 
wenn er trotz Aufforderung die ihm obliegende Auskunft nicht oder nicht genügend 
erteilt oder die vorzulegenden Urkunden nicht vorgelegt und hiedurch diese Kosten 
verursacht hat. 
IX. Nach Art. 5 d wird der seitherige Art. 5 als Art. 6 eingefügt mit der lbberschrift: 
8. Beschwerde. 
X. Aus dem seitherigen Art. 5 werden die Art. 6, Ga und 6b in folgender Fas- 
sung gebildet: 
Art. 6. Über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen einen Sportel- 
ansatz entscheidet die ansetzende Behörde sportelfrei. 
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (Abs. 4), ist die vom Staats- 
ministerium oder von einem Ministerium, von der Ständischen Schuldenver- 
waltungsbehörde, von dem Verwaltungsgerichtshof, dem Kompetenzgerichtshof, 
dem Disziplinarhof oder von dem Oberlandesgericht über die Erinnerung ge- 
troffene Entscheidung endgültig. Gegen die Entscheidung anderer Behörden steht 
dem Zahlungspflichtigen das Recht der Beschwerdeführung in der gesetzlichen 
Instanzenfolge zu. Entscheidungen von Mittelstellen unterliegen, sofern es sich 
nicht um die in Abs. 4 genannten Abgaben handelt, der weiteren Beschwerde 
nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 50 übersteigt. 
Die Entscheidung eines Ministeriums in der Beschwerdeinstanz ist vorbehalt- 
lich der Bestimmung in Absk. 4 endgültig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.