Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

XIII. 
XIV. 
XV. 
XVI. 
337 
Der Krt. 8 fällt weg. 
Die Überschrift „Bweiter RKöschnitt, besondere Bestimmungen“, ebenso die 
Bestimmungen der Ziffern 1I und II dieses Abschnittes fallen weg. 
In der überschrift vor AKrt. 16 und 17 wird die Zahl III ersetzt durch 10. 
An die Stelle der Artikel 16 und 17 treten folgende Bestimmungen: 
Art. 16. Wer es unternimmt, die in den Tarifnummern 8, 24, 27, 33, 40, 
49, 62, 65 II, 76 und 85 genannten Abgaben zu hinterziehen, wird wegen 
Abgabengefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der gefährdeten 
Abgabe, mindestens aber 3 —/7 beträgt. 
Läßt sich der Betrag der gefährdeten Abgabe nicht feststellen, so tritt eine 
Geldstrafe von 3 bis 5000 J ein. 
Art. 16 a. Der Abgabengefährdung macht sich insbesondere schuldig, wer 
wissentlich 
1. eine ihm nach dem Tarif obliegende Anzeige unterläßt oder nicht rechtzeitig 
macht; 
. die vorgeschriebene Steuer-(Jahres-)karte nicht oder nicht rechtzeitig löst; 
3. über Tatsachen, die auf die Abgabenpflicht oder die Höhe der Abgabe von 
Einfluß sind, in der Anzeige oder in dem Verfahren behufs Festsetzung der 
Abgabe unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die ge- 
eignet sind, zur Verkürzung der Abgabe zu führen; 
4. Urkunden vorlegt, die das sportelpflichtige Geschäft hinsichtlich der die 
Abgabenpflicht oder die Höhe der Abgabe bestimmenden Tatsachen nicht so, 
wie es der Wirklichkeit entspricht, enthalten, und die daher geeignet sind, 
eine Verkürzung der Abgabe herbeizuführen; 
5. zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung oder Rückzahlung der 
Abgabe unrichtige Tatsachen vorbringt und dadurch die ganze oder teilweise 
Aufhebung des Abgabensatzes zu Unrecht erlangt. 
Die Abgabengefährdung ist in den Fällen der Ziff. 1 mit dem Ablauf der 
Anzeigefrist, in den Fällen der Ziff. 2 mit dem Ablauf der Frist für die Lösung 
der Karte, in den Fällen der Ziff. 3 und 4 mit der Abgabe der Erklärung oder
	        
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