338
mit der Vorlage der Urkunde bei den mit dem Ansatz der Abgabe befaßten Be—
hörden oder Beamten, im Fall der Ziff. 5 mit der Eröffnung der die Aufhebung
oder Ermäßigung der Abgabe festsetzenden Entscheidung vollendet.
In anderen, in Ziff. 1 bis 5 nicht genannten Fällen ist die Abgabengefährdung
mit der Eröffnung des eine zu niedrige Abgabe enthaltenden Abgabenansatzes
oder, falls ein Abgabenansatz nicht erfolgt, mit Ablauf von sechs Monaten nach
Eintritt der Abgabenpflicht vollendet.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten
des Täters nur eine übertretung vorliegt.
Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe samt Kosten haftet
der Auftraggeber.
Art. 16b. Sind die in Art. 16 und in Art. 16 a Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 bezeich-
neten Handlungen und Unterlassungen zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht
der Abgabenverkürzung erfolgt, so tritt anstatt der dort bestimmten Strafe eine
Geldstrafe von 1 4¾ bis 300 A ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Tatumstände des Art. 16 und des Art. 16 a
Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 ein wissentliches Handeln oder Unterlassen nicht nachweisen,
wird jedoch festgestellt, daß die Abgabengefährdung bei Anwendung der pflichtmäßigen
Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte vermieden werden können, so tritt die in
Abs. 1 angedrohte Strafe ein.
Art. 17. Wer, abgesehen von den Fällen der Art. 16 bis 160, vorsätzlich
oder fahrlässig der Auskunftspflicht des Art. 5 a durch unrichtige oder unvollständige
Angaben zuwiderhandelt, die geeignet find, zu einer Abgabenverkürzung zu führen,
wird mit einer Geldstrafe von 1 4¾ bis zu 150 . bestraft.
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der Tarifnummern 27 und
85 den Bestimmungen über die Verwendung von Stempelmarken, die Abstempe-
lung der Versicherungsurkunden oder die Anbringung von sonstigen Kennzeichen
auf denselben vorsätzlich oder fahrlässig zuwidergehandelt wird.
Art. 17a. Die Steuerbehörde ist befugt, im Einzelfalle gegenüber den Ab-
gabepflichtigen Anordnungen zur Kontrolle der Erfüllung der Abgabepflicht zu