Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

338 
mit der Vorlage der Urkunde bei den mit dem Ansatz der Abgabe befaßten Be— 
hörden oder Beamten, im Fall der Ziff. 5 mit der Eröffnung der die Aufhebung 
oder Ermäßigung der Abgabe festsetzenden Entscheidung vollendet. 
In anderen, in Ziff. 1 bis 5 nicht genannten Fällen ist die Abgabengefährdung 
mit der Eröffnung des eine zu niedrige Abgabe enthaltenden Abgabenansatzes 
oder, falls ein Abgabenansatz nicht erfolgt, mit Ablauf von sechs Monaten nach 
Eintritt der Abgabenpflicht vollendet. 
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung 
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, 
daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten 
des Täters nur eine übertretung vorliegt. 
Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe samt Kosten haftet 
der Auftraggeber. 
Art. 16b. Sind die in Art. 16 und in Art. 16 a Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 bezeich- 
neten Handlungen und Unterlassungen zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht 
der Abgabenverkürzung erfolgt, so tritt anstatt der dort bestimmten Strafe eine 
Geldstrafe von 1 4¾ bis 300 A ein. 
Läßt sich beim Vorliegen der Tatumstände des Art. 16 und des Art. 16 a 
Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 ein wissentliches Handeln oder Unterlassen nicht nachweisen, 
wird jedoch festgestellt, daß die Abgabengefährdung bei Anwendung der pflichtmäßigen 
Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte vermieden werden können, so tritt die in 
Abs. 1 angedrohte Strafe ein. 
Art. 17. Wer, abgesehen von den Fällen der Art. 16 bis 160, vorsätzlich 
oder fahrlässig der Auskunftspflicht des Art. 5 a durch unrichtige oder unvollständige 
Angaben zuwiderhandelt, die geeignet find, zu einer Abgabenverkürzung zu führen, 
wird mit einer Geldstrafe von 1 4¾ bis zu 150 . bestraft. 
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der Tarifnummern 27 und 
85 den Bestimmungen über die Verwendung von Stempelmarken, die Abstempe- 
lung der Versicherungsurkunden oder die Anbringung von sonstigen Kennzeichen 
auf denselben vorsätzlich oder fahrlässig zuwidergehandelt wird. 
Art. 17a. Die Steuerbehörde ist befugt, im Einzelfalle gegenüber den Ab- 
gabepflichtigen Anordnungen zur Kontrolle der Erfüllung der Abgabepflicht zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.