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treffen und die Beobachtung dieser Anordnungen durch Androhung und Ver—
fügung von Geldstrafen von 1 bis 150 MA zu erzwingen. Dem Bestraften steht
gegen das Straferkenntnis die Beschwerde nach Maßgabe des Art. 5 des Gesetzes
vom 12. August 1879, betreffend Änderung des Landespolizeistrafgesetzes (Reg. Bl.
S. 153), in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1898 (Reg. Bl. S. 149) zu.
Art. 17b. Die in den Fällen der Art. 16, 16 a und 16b hinterzogene Abgabe
ist unabhängig von der Strafe nachzuzahlen. In dem Fall des Art. 16a Abs. 3
tritt die Verjährung der Abgabennachholung nicht vor der Verjährung der Straf-
verfolgung ein.
Art. 170. Die Verfehlung nach Art. 16, 16 a und 16 b wird straffrei gelassen,
wenn von dem Abgabepflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder
Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht
wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, bei einer mit der Anwendung
der betreffenden Tarifnummer befaßten Behörde das Versäumte nachgeholt oder
der wirkliche Sachverhalt richtig gestellt und hiedurch die Nachforderung der ganzen
nicht verjährten Abgabe ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine den
Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Richtigstellung von seiten einer dieser Per-
sonen die übrigen von ihrer Verantwortung.
Die Überschrift . Dritter Abschnitt“ „Schlußbestimmungen“ wird ersetzt durch
„11. Schlußbestimmungen“.
In AKrt. 18 fallen in Abs. 1 Unterabsatz 4 die Worte weg: abgesehen von seiner
Anwendung bei der Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben (Art. 36 dieses
Gesetzes).
Am Schluß werden folgende weitere Bestimmungen angefügt:
Mit Wirkung vom 20. August 1911 werden ferner aufgehoben:
Art. 3 Abs. 4 des Wirtschaftsabgabengesetzes vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 514),
Art. 120 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg. Bl. S. 921),