Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Änderung des Sportelgesetzes und des 
Berggesetzes, vom 25. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 413), 
Art. 122 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 333); 
abgeändert die Sportelsätze: 
in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Hufbeschlaggewerbe, vom 
28. April 1885 (Reg.Bl. S. 79, 
in Art. 8 Abs. 1 des Forstpolizeigesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1902 
(Reg. Bl. S. 51). 
In Art. 123 Abs. 2 der Bauordnung tritt an Stelle der Verweisungen auf 
Art. 122 Nr. 1b, Art. 122 Nr. 4b und Art. 122 Nr. 2 der Bauordnung die 
Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Tarifnummer 9 des neuen 
Sporteltarifs, 
in Abs. 3 an Stelle der Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen der 
Art. 1 bis 7 des Sportelgesetzes die Verweisung auf die Bestimmungen des Sportel- 
gesetzes in der Fassung des gegenwärtigen Gesetzes. 
Soweit sonst in Gesetzen oder anderen allgemeinen Vorschriften auf Bestim- 
mungen des allgemeinen Sportelgesetzes oder des Sporteltarifs verwiesen ist, 
treten die entsprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und Sportel- 
tarifs an ihre Stelle. 
Mrt. II. 
Der Sporteltarif erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 
Mrt. III. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 20. August 1911 in Kraft. 
Die an diesem Tage schon anhängigen Geschäfte werden von der Behörde, bei der 
sie anhängig sind, nach den bisherigen Bestimmungen behandelt. 
Das allgemeine Sportelgesetz vom 28. Dezember 1899 mit dem dazu gehörigen 
Sporteltarif und mit den bis zum Geltungsbeginn des gegenwärtigen Gesetzes erfolgten
	        
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