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Die Rauchabzugsröhren sind in der Regel in ein Kamin und zwar von der Seite
her einzuführen. Dabei müssen sie bei der Durchdringung der Kaminwand in einer
besonderen, unbrennbaren Hülse liegen und mit der Innenseite der Kaminwand ab-
schneiden. Werden sie ausnahmsweise von unten in ein Kamin eingeführt, so müssen
sie bei der Durchdringung des Kaminbodens ebenfalls in einer besonderen, unbrenn-
baren Hülse liegen und wenigstens 10 cm über den Boden des Kamins emporragen.
Bei Feuerungen in Wohnräumen oder in anderen, zum längeren Aufenthalt von
Menschen dienenden Gelassen dürfen Vorrichtungen, durch die der Rauchabzug voll-
ständig abgesperrt werden kann, nicht angebracht werden.
Die unmittelbare Ausmündung von Rauchabzugsröhren ins Freie ist bei Gebäuden,
die mit Stroh oder Holz bedeckt sind, nicht, bei Gebäuden mit anderer Bedachung nur
mit besonderer Erlaubnis der Baupolizeibehörde und nur unter der Bedingung gestattet,
daß die Ausmündung in einer wagrechten beiderseits mit Schutzdeckeln versehenen Ouer-
röhre erfolgt, deren Offnungen von seitlichem Holzwerk, wenn es nach § 4 verwahrt
ist, mindestens 50 cm, wenn es unverwahrt ist, mindestens 1 m entfernt bleiben müssen.
Wenn sich das Holzwerk gerade über den Offnungen der Querröhre befindet, sind die
Abstände auf 1 m von verwahrtem und auf 3 m von unverwahrtem Holzwerk zu
vergrößern.
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Abzugsröhren von Gasfeuerungen sind aus unbrennbarem Stoff, genügend
stark, sowie gas- und wasserdicht herzustellen. Wenn sie aus Metall bestehen, müssen
sie von Holzwerk, das nicht nach § 4 verwahrt ist, mindestens 3 em entfernt sein.
Größere Gasfeuerungen müssen für die Abgase Abzugsröhren erhalten, die ent-
weder ins Freie oder in Kamine führen. Kleinere Gasfeuerungen können in gut lüft-
baren Gelassen ohne besondere Abzugsröhren aufgestellt werden.
Werden die Abgase unmittelbar ins Freie geführt, so sind die Abzugsröhren so
anzubringen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. Werden die Abgase in
Kamine eingeleitet, so ist auch für unschädliche Abführung des sich niederschlagenden
Wassers zu sorgen.