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Anmerkung:
Diese Sportel ist auch im Falle der Aufhebung der Verleihungsurkunde in den
Fällen des Art. 35 Abs. 4, unter Aufhebung der nach Ziff. 1a angesetzten Ver-
leihungssportel, anzusetzen.
4. für Verfügungen und Entscheidungen des Oberbergamts als Verwaltungsrechts-
instanz (Art. 9 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember
1876) s. Verwaltungsrechtssachen;
5. für die Bestätigung einer Veldertelung oder eines Felderaustausches (Art. 64 des
Berggesetzss) 50 bis 300 4:
6. für Beschlüsse, durch die eine solche Bestätigung (Zif. 5) versagt wird 5 bis 50 4+;
7. für Verfügungen und Entscheidungen in den Fällen des Art. 8 Abs. 4 bezw. Art. 10
und 21, Art. 68 Abs. 3, 69, 86, 133 Abs. 4, 147 des Berggesetzes 5 bis 200 4:;
8. bei der Abweisung oder Zurückziehung von Beschwerden (Art. 176 des Berggesetzes)
s. Beschwerden.
Nr. 14. Beschälpatent:
1. für die Erteilung eines solchen 15;
2. für die übertragung eines Patents auf einen Dritten 65f5b5bihis 10 ¾.
Nr. 15. Beschwerden (Rekurse, sofortige Beschwerden usw.) in Verwaltungssachen und
Verwaltungsstrafsachen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind:
1. für die Entscheidung, wenn die Beschwerden als unzulässig oder unbegründet ver-
worfen werden oder die Sportel nach den bestehenden Vorschriften einem Gegner
auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung beantragt hat,
bei einer Bezirksbehörde.. bis 20
bei einer Mittelstellell 3 bis 75 MA
bei dem Oberlandesgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Ministerium
5 bis 150 —:
2. bei Zurückziehung einer Beschwerde kann eine Sportel bis zu einem Zehntel der
vorstehenden Sätz. mmmindestens 20 Pff.
angesetzt werden.