Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Anmerkung: 
Diese Sportel ist auch im Falle der Aufhebung der Verleihungsurkunde in den 
Fällen des Art. 35 Abs. 4, unter Aufhebung der nach Ziff. 1a angesetzten Ver- 
leihungssportel, anzusetzen. 
4. für Verfügungen und Entscheidungen des Oberbergamts als Verwaltungsrechts- 
instanz (Art. 9 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 
1876) s. Verwaltungsrechtssachen; 
5. für die Bestätigung einer Veldertelung oder eines Felderaustausches (Art. 64 des 
Berggesetzss) 50 bis 300 4: 
6. für Beschlüsse, durch die eine solche Bestätigung (Zif. 5) versagt wird 5 bis 50 4+; 
7. für Verfügungen und Entscheidungen in den Fällen des Art. 8 Abs. 4 bezw. Art. 10 
und 21, Art. 68 Abs. 3, 69, 86, 133 Abs. 4, 147 des Berggesetzes 5 bis 200 4:; 
8. bei der Abweisung oder Zurückziehung von Beschwerden (Art. 176 des Berggesetzes) 
s. Beschwerden. 
Nr. 14. Beschälpatent: 
1. für die Erteilung eines solchen 15; 
2. für die übertragung eines Patents auf einen Dritten 65f5b5bihis 10 ¾. 
Nr. 15. Beschwerden (Rekurse, sofortige Beschwerden usw.) in Verwaltungssachen und 
Verwaltungsstrafsachen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind: 
1. für die Entscheidung, wenn die Beschwerden als unzulässig oder unbegründet ver- 
worfen werden oder die Sportel nach den bestehenden Vorschriften einem Gegner 
auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung beantragt hat, 
bei einer Bezirksbehörde.. bis 20 
bei einer Mittelstellell 3 bis 75 MA 
bei dem Oberlandesgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Ministerium 
5 bis 150 —: 
2. bei Zurückziehung einer Beschwerde kann eine Sportel bis zu einem Zehntel der 
vorstehenden Sätz. mmmindestens 20 Pff. 
angesetzt werden.
	        
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