Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Auswärtige Versicherungsunternehmungen sind auf Verlangen der Steuer— 
behörde verpflichtet, in Württemberg einen oder mehrere Bevollmächtigte auf— 
zustellen, von denen die Abgabe zu entrichten ist. 
Der Verordnung bleibt es überlassen, Bestimmungen über die Abstempelung 
der Versicherungsurkunden oder die Anbringung von sonstigen Kennzeichen auf 
denselben sowie über die Verwendung von Stempelmarken zur Entrichtung der 
Abgabe zu treffen. 
Nr. 28. Fische und Krebse: 
für die Befreiungen von den bestehenden Bestimmungen über unzulässige Fang- 
weisen, Mindestmaß und Schonzeit der Fische und Krebse . . bis 30 . 
Nr. 29. Fischerkarten: 
für die Ausstellung oder Beglaubigung neben der Gebühr hiefür (Art. 2 des 
Gesetzes vom 27. November 1865, Reg. Bl. S. 499) 
bei der Gültigkeitsdauer der Karte 
bis zu einer Wohe ll bis 5 —+ 
bis zu einem Monat ........ .2bi610--6 
biszueinemJahr........... ..3bis30·-« 
fürjedesweitereJahr.............3bi630.-«. 
Anmerkung: 
Für Berufsfischer oder solche Fischereiberechtigte, deren Berechtigung nur für 
eine kurze Zeit des Jahres Gültigkeit hat, kann die Sportel bis auf 2 jähr- 
lich herabgesetzt werden. 
Nr. 30. Flußpolizei: 
für das polizeiliche Erkenntnis der Regierungsbehörde über Anlagen an öffentlichen 
Flüssen und Änderungen an solchen, soweit nicht die Nummern 3, 22 und 92 des 
Tarifs zutressen 3 bis 100 -7. 
Nr. 31. Gemeindegrundeigentum: 
für die Erlaubnis, solches mit dem Eigentums= und Nutznießungsrecht unter die 
Gemeindemitglieder zu verteilen oder sonstige Gemeindenutzungen einzuführen oder
	        
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