Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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zu erhöhen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung, Art. 20 und 32 des 
Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, Reg. Bl. S. 257) 
20 bis 500 4. 
Nr. 32. Gemeinderatsbeschlüsse: 
für die Genehmigung von solchen Gemeinderatsbeschlüssen, durch die einer Gemeinde 
eine neue oder größere Einnahme verschafft wird, soweit Genehmigung seitens einer 
Staatsbehörde erforderlich ist, 
1. bei Verbrauchsabgaben (Art. 38 ff. des Gemeindesteuergesetzes) 25 bis 1000 ; 
2. in anderen Fällen ½ 2 (bis 200 -4. 
Nr. 33. Gesellschaftsverträge (Satzungen, Beschlüsse): 
1. über die Errichtung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
aus dem Wert des in die Gesellschaft eingelegten Vermögens 
eine dem jeweiligen Prozentsatz der gesetzlichen Grundstücksumsatzsteuer gleich- 
kommende Abgabe; 
bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit der Wert des einge- 
legten Vermögens nicht mehr als 100 000 ¼ beträgt, ermäßigt sich die Abgabe 
um /16 vom Hundert; 
2. über die Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals von Gesellschaften der Ziff. 1 
und über die Einforderung von Nachschüssen bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, ausgenommen Nachschüsse, die zur Ergänzung des Stammkapitals auf 
die ursprüngliche Höhe dienen, 
aus dem Wert des in die Gesellschaft neu eingelegten Vermögens 
der in Ziff. 1 bestimmte Satz; 
insoweit bei Gesellschaften mit beschränkter Oaftung der Betrag der einge- 
forderten Nachschüsse unter Einrechnung des früher eingelegten Vermögens die 
Summe von 100 000 . nicht übersteigt, ermäßigt sich die Abgabe um /16 vom 
Hundert.
	        
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