Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Anmerkungen zu Ziff. 1 und 2: 
a) Bei Gesellschaften, die satzungsgemäß ausschließlich gemeinnützigen Zwecken 
dienen und deren Satzung den an die Gesellschafter zu verteilenden Gewinn auf 
höchstens 4 vom Hundert ihrer Anteile beschränkt, auch den Gesellschaftern bei 
der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Neunwert ihrer Anteile zu- 
sichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige 
Zwecke bestimmt, ermäßigt sich die Abgabe auf 
½0 der in Ziff. 1 und 2 bestimmten Sätze. 
b) Wird der Wert des in die Gesellschaft eingelegten Vermögens nicht sogleich 
voll einbezahlt, so ist die Sportel aus der jedesmaligen Teilzahlung zu entrichten. 
c) Wenn bei der Errichtung der Gesellschaft, Erhöhung des Grund= oder Stamm- 
kapitals, Einforderung der Nachschüsse Vermögenseinlagen gemacht werden, die 
in Grundstücken und denselben gleichgestellten Rechten, sowie in Zubehörden im 
Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes vom 28. Dezember 1899 
(Reg. Bl. S. 1254) bestehen und der Grundstücksumsatzsteuer unterliegen, so ist 
die für solche umsatzsteuerpflichtige Einlagen bezahlte staatliche Umsatzsteuer auf 
die Sportel anzurechnen. 
4) Teilzahlungen auf das Gesellschaftsvermögen (Buchstabe b), wie auch Beschlüsse 
über die Einforderung von Nachschüssen bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (Ziff. 2) sind der Bezirkssteuerbehörde binnen 14 Tagen unter Mitteilung 
der Höhe der eingeforderten Beträge anzuzeigen. 
.l über die Errichtung einer (einfachen) Kommanditgesellschaft und Kolonialgesellschaft, 
über den Eintritt neuer Gesellschafter oder über die Erhöhung der Einlagen der 
Gesellschafter ½0 vom Hundert 
des Werts des der Gesellchaft hiebei zugewendeten Vermögens, mindestens 10 4; 
der Wert dieses Vermögens ist der Bezirkssteuerbehörde binnen 14 Tagen nach 
Abschluß des Vertrags anzuzeigen; 
Hüber die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, desgleichen Vereinbarungen 
über den Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 20 bis 300 A; 
.ber die Errichtung einer Erwerbs= oder Wirtschaftsgenossenschaft (Gesetz vom 1. Mai 
1889, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 81 5 bis 100 .
	        
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