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Bei Genossenschaften, die satzungsgemäß ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
dienen und deren Satzung den an die Genossenschafter zu verteilenden Gewinn auf
höchstens 4 vom Hundert ihrer Anteile beschränkt, auch den Genossenschaftern bei
der Auflösung der Genossenschaft nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zu—
sichert, den etwaigen Rest des Genossenschaftsvermögens aber für gemeinnützige
Zwecke bestimmt, tritt Befreiung von der Abgabe ein.
Die Abgabenpflicht tritt ferner nicht ein, wenn eine Erwerbs= oder Wirtschafts-
genossenschaft mit unbeschränkter in eine solche mit beschränkter Haftpflicht umge-
wandelt wird.
Anmerkungen zu Ziff. 1 bis 5:
a) Wenn eine außerhalb Württembergs errichtete Gesellschaft oder Genossenschaft
ihren Sitz in Württemberg nimmt oder im Lande eine Zweigniederlassung
errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet, so ist die gleiche Abgabe
anzusetzen wie bei der Errichtung in Württemberg.
b) Bleibt der Hauptgeschäftsbetrieb außerhalb Württembergs, so berechnet sich die
Abgabe bei den Gesellschaften der Ziff. 1 bis 3 nach dem Wert des Anlage-
und Betriebskapitals der Zweigniederlassung, im Falle der Erhöhung des Grund-
oder Stammkapitals oder der Einlage der Gesellschafter nach demjenigen Betrag,
der zu dem Betrag der Erhöhung des Kapitals oder der Einlage in demselben
Verhältnis steht wie der Wert des Anlage= und Betriebskapitals der Zweig-
niederlassung zu dem Wert des gesamten Anlage= und Betriebskapitals. Bei
den Gesellschaften der Ziff. 4 wird in diesem Fall eine Sportel von 10 bis
100 , bei den Genossenschaften der Ziff. 5 eine solche von 3 bis 50 M
erhoben.
) Die Abgabenpflicht tritt ein
bei Einforderung von Nachschüssen (Ziff. 2)
mit dem Beschluß,
bei Erhöhung der Einlagen der Gesellschafter (Ziff. 3)
mit dem Abschluß des Vertrags;
im übrigen mit dem Eintrag in das Handels= oder Genossenschaftsregister.